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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 24 – Herstellung einer verkörperten Wiedergabe (Nr. 1 b)

4.5.4.2. Herstellung einer verkörperten Wiedergabe (Nr. 1 b)

Ein weiteres Beispiel für das unbefugte Sichverschaffen oder Sichern nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses.

Der Begriff der verkörperten Wiedergabe erfasst jede Form der Vergegenständlichung oder Materialisierung des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, die dazu bestimmt ist, die geheime Tatsache festzuhalten, um diese später anderen zu offenbaren.

Das Spionagemittel der verkörperten Wiedergabe überschneidet sich in vielen Fällen mit der 1. Alternative von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG - der Anwendung technischer Mittel. Dies ist immer dann der Fall, wenn die verkörperte Wiedergabe des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses mit Hilfe von technischen Vorrichtungen wie Fotokopien, elektronischen Aufzeichnungen oder Computerausdrucken erreicht wurde.

Eine eigenständige Bedeutung hat die 2. Alternative von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei hergestellten Verkörperungen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, die ohne technische
Hilfsmittel angefertigt werden.

Beispiel:
Der ausgeschiedene Handelsvertreter A des Weinhandels XY rekonstruiert mit Hilfe der während seiner Tätigkeit erstellten Notizen ehemalige Kundenlisten und verkauft diese Aufzeichnungen an das Konkurrenzunternehmen Z.
Weitere Beispiele für die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) UWG :

  • Abschriften von Adressen
  • Abschriften von Code-Zeichen
  • Abschriften von Rezepturen
  • Computerausdrucke
  • Speicherung von Geheimnissen auf Datenträgern (CD, Diskette, USB Stick oder DVD)
  • Nachbauen von Maschinen
  • Nachbauen von Einzelteilen von Maschinen
  • Vertiefung und Festigung der Erinnerung durch unredliches Besitz des Geheimnisses

Hat sich der Täter das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch bloße Gedächtnisleistung gemerkt, macht sich dieser nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) UWG erst zu dem Zeitpunkt strafbar, an dem er das Geheimnis aus seiner Erinnerung aufschreibt oder verkörpert.
Das bloße Aufrufen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses am Computerbildschirm allein erfüllt nicht den Tatbestand einer verkörperten Wiedergabe nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) UWG.
Je nach Umfang der Kenntnisnahme des Geheimnisses ist diese Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit a) UWG strafbar. (--> 4.5.3.1.)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 17 UWG

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