17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 17 – Die López Affäre

3.9. Fallbeispiel 1: Die López Affäre

Ein praktisches Fallbeispiel des Geheimnisverrates ereignete sich 1993 im Zusammenhang mit dem Wechsel des Einkaufschefs José Ignacio López vom Automobilkonzern General Motos (GM) zu dessen Konkurrenten Volkswagen (VW).

Kurz nach dem Wechsel von López zu VW folgten ihm weitere ehemalige enge Mitarbeiter. Im Dezember 1996 stellte GM Strafantrag wegen der Unterschlagung von Geschäftsunterlagen und wegen Geheimnisverrates nach § 17 UWG.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund kam zu dem Schluss, dass López bereits 1992 damit begonnen hatte, systematisch geheime Firmenunterlagen zu sammeln und auch Mitarbeiter angewiesen hatte entsprechende Dokumente zusammenzustellen. Die elektronischen Daten die López gesichert hatte, entsprachen ausgedruckt etwa 2,3 Millionen DIN A4 Seiten.

Dass López damals gezielt vom damaligen VW-Chef Ferdinand Piech abgeworben wurde, damit dieser an die geheimen Unterlagen von GM gelangen konnte, wurde durch die Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen. Im Juli 1998 wurde das Verfahren ohne eine Verurteilung gegen die Zahlung von 400.000 DM eingestellt. VW hatte sich im Vorfeld bereit erklärt, Vergleichszahlungen in Höhe von 100 Millionen Dollar an GM vorzunehmen, um einer Schadenersatzklage zu entgehen.

Bei dem Fallbeispiel handelt es sich nicht um einen klassischen Geheimnisverrat, da die geheimen Informationen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbefugt an Dritte mitgeteilt wurden. In Betracht kommt deshalb der Tatbestand der Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Beispiel aus Wawrzinek, S. 41


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


 

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Stand: Januar 2015


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

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Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
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  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
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  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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