17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 04 - Geheimnisschutz, Beispiele für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

2.3. Geheimnisschutz illegaler oder sittenwidriger Unternehmensgeheimnisse

Eine insbesondere in der Praxis relevante Problemstellung betrifft den Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, die gegen Gesetze oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Beispiele:
rechts- oder sittenwidrige Verträge, Umwelt-, Zoll- oder Steuerstraftaten, Verstöße gegen das Außenwirtschafts- oder Kriegswaffenkontrollgesetz sowie die Beteiligung an Kartellabsprachen, Vertrieb falsch etikettierter Lebensmittel oder Medikamente

In den meisten Fällen, in denen Unternehmen derartige Verstöße begehen, erlangen die Arbeitnehmer Kenntnis über diese strafbaren Zuwiderhandlungen. Es stellt sich die Frage, ob illegale Tatsachen wie Giftmülltransporte oder die Verwertung eines fremden Patents überhaupt in den Schutzbereich eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses fallen.

Ein Schutz illegaler Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wird durch § 17 UWG nicht gewährleistet.

Würden auch illegale Tatsachen Geheimnisschutz nach § 17 UWG erfahren, verstieße dies gegen die Grundgedanken des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Unternehmer die einen Wettbewerbsvorteil durch unlautere Praktiken beanspruchen, würden in dieser Position geschützt werden.

Diese Tatsache gilt für alle Tatbestände des § 17 UWG.

2.4. Beispiele für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse können beispielsweise sein:

  • Absatzgebiete
  • Anzeigenaufträge
  • Ausschreibungsunterlagen
  • Bezugsquellen
  • Computerprogramme
  • Entwicklungsunterlagen
  • Geschäftsplanungen
  • Gehaltslisten
  • Gesellschaftsverträge und Beteiligungen
  • gewerbliche Schutzrechte
  • Herstellungsverfahren
  • Konditionen im Einkauf und Verkauf
  • Konstruktionsgedanken
  • Konstruktionszeichnungen
  • Kundenlisten und -daten
  • Lizenzverträge
  • Mängeluntersuchungen und Mängelberichte
  • Messevorbereitungen (Neuheiten)
  • Modellskizzen für die Kollektionsplanung
  • Musterbücher
  • Reiseberichte
  • Rezepturen eines Reagenzes oder Medikaments
  • Schaltpläne
  • Schwachstellen im Unternehmen
  • Skizzenheft mit Angaben über Maße, Gewicht, Wirkungsgrad und Kraftverbrauch einzelner Maschinen
  • Zahlungsbedingungen
  • Zahlungsunterlagen

2.5. Sonderproblem: Betriebsgeheimnisse im Zeitalter des Cloud Computing

2.5.1. Cloud Computing
Das System des Cloud Computing ermöglicht es Unternehmen bzw. Mitarbeitern von überall auf digitale Daten zugreifen zu können. Mit zunehmend schneller werdenden Datenverbindungen nutzen deshalb viele Unternehmen die Möglichkeit Datensätze auf sog. Zentralservern abzulegen. Anbieter solcher Serverfarmen sind u.a. Google, Amazon und Microsoft.
2.5.2. Betriebsgeheimnisse in Cloud Speichern
Durch die Auslagerung der Unternehmensdaten an die externen Dienstleister werden diesen oftmals sensible Informationen überlassen. In vielen Fällen ist unklar, auf welchen Servern die Informationen abgelegt werden und wer Zugriff auf diese Daten hat.

Insbesondere bei der vertraglichen Ausgestaltung von Outsourcing-Maßnahmen sollten deshalb folgende Punkte berücksichtigt bzw. auf den Cloud-Anbieter übertragen werden:

  • Verpflichtungserklärung zur Geheimhaltung
  • Umsetzung verbindlicher IT- Sicherheitskonzepte
  • Vereinbarung von Reporting Pflichten
  • Nachweis von IT-Notfallkonzepten

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
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