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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 02 - Grundgedanke. Geltungsbereich und Systematik


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Oliver Ahnseel  Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail: info@brennecke-rechtsanwaelte.de


1.2. Grundgedanke, Geltungsbereich und Systematik von 17 UWG

Nicht nur Großunternehmen, sondern auch kleinere und mittelständische Unternehmen sind gezwungen, Bereiche Ihres Unternehmens vor unredlichen Eingriffen zu schützen. Hierfür gewährt § 17 UWG Schutz vor Eingriffen von externen Mitbewerbern sowie Schutz gegen Schädigungen durch eigene Mitarbeiter.
Diesem Grundgedanken steht das Interesse der Arbeitnehmer gegenüber, nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen die gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse nutzen zu können.

1.3. Geltungsbereich von 17 UWG

Vom Schutzbereich der Norm werden in erster Linie Taten, die im Inland verübt wurden, erfasst. Durch den Verweis in § 17 Abs. 6 UWG auf § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches wird der Geltungsbereich der Norm auf im Ausland begangene Handlungen ausgeweitet.

1.4. Systematik von 17 UWG

Innerhalb des § 17 UWG werden die drei Tatbestände unterschieden:

  • Geheimnisverrat: der Geheimnisverrates durch Beschäftigte (Abs. 1)
  • Betriebsspionage: die Betriebsspionage durch Beschäftigte oder Dritte (Abs. 2 Nr. 1)
  • Geheimnisverwertung: die unbefugte Verwertung rechtswidrig erlangter Geheimnisse (Abs. 2 Nr. 2).

Als gemeinsame Voraussetzung muss bei allen drei Tatbeständen ein schutzfähiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vorhanden sein.

Die Regelung des § 17 Abs. 3 UWG stellt den Versuch der Begehung einer drei Tatbestände des § 17 UWG unter Strafe.

Während § 17 Abs. 5 UWG die Voraussetzungen für die Strafverfolgung regelt, ist nach § 17 Abs. 4 UWG für besonders schwere Fälle ein verschärftes Strafmaß vorgeschrieben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWettbewerbsrecht