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Beitragsvorenthaltung: Geschäftsführer nur bei Zahlungsfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt strafbar


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Ein Arbeitgeber, der Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, macht sich grundsätzlich nach § 266a StGB strafbar.  Dies gilt für alle Sozialversicherungsbeiträge, also den Arbeitgeberanteil wie den Arbeitnehmeranteil. Während bis 2006 nur die Nichtzahlung vom Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge strafbar war, ist seither auch die Nichtzahlung vom Arbeitgeberanteil strafbar. Sozialversicherungsbeiträge müssen auch dann bezahlt werden, wenn Löhne nicht gezahlt werden können.

Die Strafbarkeit setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge möglich und zumutbar war.

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall betrieb ein Geschäftsführer eine oHG mit mehreren Angestellten. Wegen Zahlungsunfähigkeit musste er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. In den vorhergehenden Monaten hatte er für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Er erklärte, dass er verzweifelt bemüht gewesen sei, das angeschlagene Unternehmen zu retten und Arbeitsplätze zu erhalten. Ihm sei aus seinem Verhalten kein materieller Vorteil entstanden. Vielmehr habe er erhebliche Eigenmittel zur Aufrechterhaltung der Liquidation in das Unternehmen investiert.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte klar, dass eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeiträge dann nicht möglich ist, wenn der Arbeitgeber zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zur Zahlung fähig ist.

Nach Ansicht des OLG ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, schon vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge seine Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Dabei geht die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge prinzipiell allen anderen Zahlungsverpflichtungen vor (OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2002).

Anmerkung:
Nach unserer Erfahrung geht die Tendenz der Rechtsprechung eher dahin, dass Geschäftsführer bei Verletzung des § 266 a StGB wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge kein Gehör damit finden, sie hätten zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine Mittel zur Verfügung gehabt.
In Anbetracht der gravierenden Folgen und der rigorosen Strafantragstellung durch die Sozialkassen raten wir - im Interesse der Vermeidung einer persönlichen Strafbarkeit - dringend zu umgehender anwaltlicher Beratung noch vor Insolvenzantragstellung, sofern fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt werden können.

Wir erleben leider immer wieder, dass Arbeitgeber bzw. deren Geschäftsführer durch Unkenntnis der Gestaltungsmöglichkeiten sich wegen Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge strafbar machen und - bei Kapitalgesellschaften - Geschäftsführer zudem in eine persönliche Haftung kommen, die bei rechtzeitiger Beratung vermeidbar gewesen wäre.

 



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Stand: Juni 2026


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 



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