89b HGB Ausgleich für General Franchisenehmer bei Kündigung analog Handelsvertreterausgleich

Nach Kündigung des Vertrags mit dem General-Franchisenehmer durch den Franchisegeber steht dem Franchisenehmer ein Ausgleich zu. Dieser Ausgleich entspricht dem Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB beim Handelsvertreter.

I. Anspruch auf "Handelsvertreter"-Ausgleich für General-Franchisenehmer analog § 89b HGB

Voraussetzungen für den analogen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich für den General-Franchisenehmer sind

  • ein Rechtsverhältnis, das über bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgeht, sowie
  • eine Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms bei Vertragsende.

Zur Geltendmachung des Anspruchs ist weiter erforderlich:

  • ein erheblicher Vorteil für den Franchisegeber aus der Übertragung des Kundenstamms:

Der Vorteil für den Franchisegeber kann in der weiteren Nutzung der Geschäftsverbindung liegen. Dies kann die Geschäftsverbindung mit den Sub-Franchisenehmern sein. Ob die Vorteile erheblich sind, richtet sich nach Umfang und erwarteter Beständigkeit. Zu berücksichtigen auch mögliche Abwanderung der Kunden. Es ist eine Prognose über die künftige Entwicklung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erforderlich. Der Prognosezeitraum ist nicht vorgeschrieben und hängt vom Einzelfall ab (Fußnote). Maßgebend ist, wie lange die Verbindung zu neugeworbenen Kunden wahrscheinlich dauern wird (Fußnote)

  • Verluste beim General-Franchisenehmer:

Allein die Aussicht, neue Kunden zu werben, nicht berücksichtigungsfähig. Als Bemessungsgrundlage für den Verlust sind grundsätzlich die in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Franchisevertrages verdienten Gewinne anzusetzen.

  • Billigkeitserwägungen

Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls. So z.B., ob der Zuwachs des Kundenstamms den individuellen Leistungen des Franchisenehmer zuzurechnen ist oder ob dieser hauptsächlich auf der Sogwirkung der Marke beruht. Letzteres würde ausgleichsmindernd wirken. Die Beweislast liegt beim Franchisegeber, der ja den Handelsvertreterausgleich geltend macht. Zu beachten ist, dass der Ausgleichsanspruch kein Versorgungsanspruch ist, sondern eine Gegenleistung für den durch den General-Franchisenehmer geschaffenen Kundenstamm (Fußnote), den der Franchisegeber nunmehr allein nutzen kann. Es kommt insoweit auf die Vorteile des Unternehmers aus der Übertragung und die Verluste des General-Franchisenehmers an. Der Ausgleichsanspruch auch kein reiner Vergütungsanspruch, sondern wird in der Höhe durch Billigkeitserwägungen bestimmt.

II. Konkrete Höhe des Ausgleichs:

Bei der Höhe des Anspruchs ist nur sogenannter ,,Goodwill`` erfasst. Investitionsaufwendungen sind dagegen nicht umfasst. Hierfür gibt es jedoch einen eigenen Anspruch, der nach anderen Kriterien geltend zu machen ist. Die Berechnung erfolgt nach fiktiver Handelsvertreterprovision bei einem hypothetisch weiterlaufenden Franchisevertrag.

Einzubeziehen sind dabei, wie bereits angeführt, u.a.:

  • Anteile von Stamm-, Mehrfach- und Einmalkunden
  • Anteile von Ab- und Zuwanderungsbewegungen der Kunden
  • Anteile des vom Franchisenehmer aufgebauten ,,Goodwill``

Für die Höhe des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters (Fußnote) gilt, dass ein Ausgleich erfolgt, wenn und soweit alle Voraussetzungen in § 89b Abs.1 HGB gegeben sind. Erforderlich ist daher das kumulative Vorliegen der genannten Voraussetzungen.

Weiter müssen Vorteile und Nachteile berechnet werden, wobei aus dem Gesetzeswortlaut ,,soweit`` folgert, dass der jeweils geringere Betrag maßgebend ist, der wiederum den Maßstäben der Billigkeit entsprechen muss. Aus §%


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
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  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
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  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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