Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Kündigungsschutz: Teil 1. Mutterschutzgesetz


1. Kündigungsschutz: Mutterschutzgesetz

Bei der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen bestehen einige Besonderheiten, auf die in diesem Abschnitt kurz eingegangen werden soll:

Es besteht seitens der werdenden Mutter weder vor, noch nach der Einstellung eine Mitteilungspflicht über die Schwangerschaft. Im Rahmen des Vorstellungsgespräches kann die schwangere Mutter die Frage nach der Schwangerschaft sogar unwahr beantworten, da diese Frage vom zukünftigen Arbeitgeber nicht gestellt werden darf.

Erfährt der Verein als Arbeitgeber von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, so hat er folgende Pflichten zu beachten:

  • Das Amt für Arbeitsschutz (Gewerbeamt) ist über die Schwangerschaft zu informieren.
  • Der Verein hat der Arbeitnehmerin für die Einhaltung von Untersuchungsterminen frei zu geben; in einem solchen Fall darf der betreffenden Arbeitnehmerin aber kein Entgeltausfall entstehen.
  • Die werdende Mutter darf keine gesundheitsgefährdenden Arbeiten wie z.B. schwere körperliche Arbeiten, Mehrarbeit und Sonntagsarbeit verrichten.
  • Es besteht ein Beschäftigungsverbot für den Zeitraum 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen (bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung. Für die Zeit vor der Entbindung kann der Verein mit der Arbeitnehmerin allerdings eine abweichende Regelung treffen. Um den genannten Zeitraum bestimmen zu können, hat sich der Verein von der werdenden Mutter eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin aushändigen zu lassen.
  • Übersteigt das bisherige durchschnittliche kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt den Betrag von 13,00 Euro (was die Regel ist), so muss der Verein einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages leisten
  • Es besteht ein Kündigungsverbot der werdenden Mutter. Während der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt ist eine Kündigung nicht möglich, wenn der Verein von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin wusste oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung von der Schwangerschaft erfuhr. Die Arbeitnehmerin ihrerseits kann sich von dem Vertrag durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, verbunden mit der Informierung des Gewerbeaufsichtsamtes lösen.


Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008



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Stand: 2008/05


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