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Verständigung mit dem Finanzamt – 3. Teil: Im Schuldenbereinigungsverfahren der InsO – die gesetzlichen Regelungen



Zu den gesetzlichen Regelungen im Einzelnen:

Es kommen hier, die Regelungen der §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO) in Betracht.

§ 163 Abgabenordnung (AO) normiert, dass das Finanzamt bei Vorliegen entsprechender Billigkeitsgründe eine von der ursprünglichen Steuerfestsetzung abweichende Festsetzung treffen kann.

Die Vorschrift des § 227 Abgabenordnung (AO) gibt dem Finanzamt, bei Vorliegen der entsprechenden Billigkeitsgründe die Möglichkeit eine bereits festgesetzte Steuerschuld zu erlassen.

Der Verzicht des Finanzamtes kann also auf Grundlage von § 163 und § 227 Abgabenordnung (AO) ergehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommen für einen Verzicht des Finanzamtes auf seine Forderung nur die sogenannten „persönlichen Billigkeitsgründe“ in Betracht, während die „sachlichen Billigkeitsgründe“ im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nicht berührt werden und bereits vorab berücksichtigt werden müssen.
Unter „sachlichen Billigkeitsgründen“ versteht man Wertungswidersprüche in dem Sinne, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich so nicht gewollten Ergebnis führt. Gemeint sind hier Fälle, die der Gesetzgeber in dieser Weise beim Abfassen der Regelung nicht bedacht hat und deren Ergebnisse daher korrigiert werden müssen.

„Persönliche Billigkeitsgründe“ liegen hingegen dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit die volle steuerliche Belastung nicht oder nicht mehr komplett zugemutet werden kann. Es kommt dabei auf die „Erlassbedürftigkeit“ und die „Erlasswürdigkeit“ für die Regelung eines vollständigen oder teilweisen Verzichts einer Einziehung der Steuerforderung an.

Unter dem Gesichtspunkt der „Erlassbedürftigkeit“ kann das Finanzamt einem Verzicht insbesondere dann zustimmen, wenn der Schuldner sein gesamtes Vermögen (alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel) und gegebenenfalls für eine gewisse Zeit das künftig pfändbare Einkommen zur Schuldentilgung einsetzt.
Die dem Finanzamt vom Schuldner angebotenen Zahlungen müssen unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens und Einkommens sowie des Alters des Schuldners angemessen sein.
Im Übrigen müssen bei Pfändung oder Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis die begünstigten Gläubiger auf die pfändbaren Teile entsprechend der Regelung in § 114 InsO, Art. 107 EGInsO verzichten.
Insbesondere müssen alle Gläubiger, also auch das Finanzamt, mit der gleichen Quote befriedigt werden, es sei denn, es bestehen zugunsten einzelner Gläubiger Pfandrechte oder Sicherheiten, die in Höhe des tatsächlichen Werts vorweg befriedigt werden können.
Schließlich muß nach den vorliegenden Umständen damit gerechnet werden können, dass der Schuldner den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan vollständig und fristgemäß erfüllen wird.

Die Entscheidung über die Erlasswürdigkeit ist davon abhängig, ob ein Antrag des Finanzamtes auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) in einem späteren Verfahrensstadium Aussicht auf Erfolg haben würde.
Der Schuldner gilt im Rahmen der außergerichtlichen Schuldbefreiung als erlasswürdig, wenn dieser Antrag keine Erfolgsaussichten hat.

Die Voraussetzung von § 290 Insolvenzordnung (InsO) zur Versagung der Restschuldbefreiung liegen vor, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach § 279 Insolvenzordnung (InsO).
Außerdem wenn der Schuldner während der letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Steuerzahlungen zu vermeiden oder unberechtigte Steuererstattungen zu erlangen.
Im Übrigen, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung des Finanzamts dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat.
Zuletzt bei einer Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in diesem Verfahren, wenn der Schuldner beispielsweise unrichtige oder unvollständige Angaben über sein Vermögen im Erlassantrag macht.

Wenn Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit vorliegen und damit auch die „persönlichen Billigkeitsgründe“, kann das Finanzamt den Erlass im Hinblick auf die Regelung des § 291 Insolvenzordnung (InsO) zunächst nur verbindlich in Aussicht stellen. Insbesondere, wenn beispielsweise die übrigen Kläger noch nicht zugestimmt haben, oder Zahlungseingänge durch Verwertung unter anderem von Pfandrechten, Sicherheiten oder Inanspruchnahme Dritter zu erwarten sind.

Der Grund dafür, dass das Finanzamt selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen den Erlass nicht zwingend aussprechen muß, liegt im Wesen der Vorschriften §§ 163 und 227 Abgabenordnung (AO). Es handelt sich dabei um sogenannte Ermessensvorschriften.

Sofern Streit über die Frage entsteht, ob das Finanzamt sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist die Ermessensentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Dabei darf die Entscheidung vom entsprechenden Gericht nur daraufhin überprüft
werden, ob sie rechtswidrig war, weil das Finanzamt den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei darf das Gericht nicht die
allein maßgeblichen Verwaltungserwägungen durch eigene Erwägungen ersetzen. Für die gerichtliche Prüfung sind diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung
zum Erlass aussprechen, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt.

Jedenfalls hat der Steuerpflichtige keinen grundsätzlichen Anspruch gegen das Finanzamt einen Erlass auszusprechen.

Die Wirkung des Erlasses besteht in einem sofortigen Erlöschen der Steuerforderung. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der im Erlass bezeichneten Steuerschuld befreit wird.
Die abweichende Festsetzung hat die Wirkung, dass abweichend von der bereits festgesetzten Steuerforderung ein geringerer, also abweichender Anspruch festgesetzt wird.

Ein Verzicht kann somit entweder die Wirkung des Erlasses oder der abweichenden Festsetzung haben.

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Kontakt:


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Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

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20095 Hamburg
Tel.: 040 650 620 100
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Mail: kontakt@fasp.de

Persönliches

Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

Sprachkenntnisse

  • Englisch
  • Französisch (Grundkenntnisse)

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

      • Insolvenzrecht

      • Arbeitsrecht

      • Gesellschaftsrecht

Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

  • Internationales Recht
  • Völkerrecht

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

  • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
  • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
  • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

Veröffentlichungen

  • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

  • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

  • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

  • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

  • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

  • Insolvenzanfechtung

  • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

  • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

  • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4
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