Verständigung mit dem Finanzamt – 2. Teil: Im Schuldenbereinigungsverfahren der InsO - Grundlagen
II.
Etwas anders stellt sich die Situation im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) dar.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist die entscheidende Voraussetzung für das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO).
Der Weg ins Verbraucherinsolvenzverfahren steht denjenigen Personen offen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Gleiches gilt für Personen, die selbständig tätig waren, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Mit Personen sind hier natürliche Personen gemeint, also keine Unternehmen oder wie auch immer ausgestaltete Gesellschaften.
Erforderlich für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist, dass ein Plan zur Schuldenbereinigung aufgestellt wird. In diesem legt der Schuldner seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse dar und unterbreitet seinen Gläubigern einen konkreten Vorschlag zur Bereinigung seiner Schulden.
Nicht selten ist das Finanzamt als einer der Gläubiger am Abschluß eines solchen Schuldenbereinigungsplans beteiligt.
Grundsätzlich können die Verhandlungen über den Abschluß eines Schuldenbereinigungsplanes zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern frei gestaltet werden. Die Finanzämter haben hier jedoch nicht einen völlig freien Verhandlungsspielraum, sondern sind wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung an die gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung (AO) gebunden. Das Finanzamt kann als Rechtsgrundlage für einen Verzicht auf seine Abgabenforderungen nur das Abgabenrecht unter Einbeziehung der Zielsetzung der Insolvenzordnung heranziehen.
Die Frage, ob das Finanzamt einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen kann, beurteilt sich insbesondere nach den gesetzlichen Bestimmungen über die abweichende Festsetzung gemäß § 163 Abgabenordnung (AO) und den Erlass gemäß § 227 Abgabenordnung (AO).
Soweit den Finanzämtern bei dieser Beurteilung Ermessen zusteht, sind zusätzlich die Gesichtpunkte der Zielsetzung der Insolvenzordnung in die Ermessenerwägungen einzubeziehen. Dazu gehört insbesondere, dem redlichen Schuldner nach einer Wohlverhaltensphase unter Einbeziehung aller Gläubiger eine Schuldenbereinigung als Basis für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
Eine angemessene Schuldenbereinigung ist aber nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldenbereinigungsplan nur eine einmalige Zahlung oder überhaupt keine Zahlungen des Schuldners vorsieht.
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Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.
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Persönliches
Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.
Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.
Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.
Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.
Sprachkenntnisse
- Englisch
- Französisch (Grundkenntnisse)
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:
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Insolvenzrecht
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Arbeitsrecht
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Gesellschaftsrecht
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Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen
- Internationales Recht
- Völkerrecht
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied
- der Rechtsanwaltskammer Hamburg
- des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
- bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“
Veröffentlichungen
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Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71
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Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6
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Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4
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40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu
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Insolvenzanfechtung
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Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung
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Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden
- Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4
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