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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 1)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 1)


I. Allgemeine Begriffe und Grundlagen des Wettbewerbsrechts


Das Wettbewerbsrecht, oder auch allgemein Lauterkeitsrecht genannt, regelt den wirtschaftlichen Wettbewerb im Interesse der einzelnen Wettbewerbsteilnehmer und der Verbraucher. Dabei geht es um die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens zulässig ist oder nicht.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Grundzüge des Wettbewerbsrechts vermitteln sowie auf mögliche Gefahren im Umgang mit Mitbewerbern hinweisen.

In Deutschland wird das Wettbewerbsrecht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, welches zuletzt im Jahr 2004 umfangreich durch Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien reformiert wurde.

Verbot des unlauteren Wettbewerbs
Nach dem UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig.

Eine unlautere Wettbewerbshandlung ist in der Regel immer dann gegeben, wenn sie den anständigen Gepflogenheiten in Handel, Gewerbe, Handwerk oder selbständiger beruflicher Tätigkeit zuwiderlaufen.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt somit nicht nur die unternehmerische Betätigung des einzelnen Wettbewerbers gegen unlautere Angriffe durch die Konkurrenz, sondern auch den einzelnen Verbraucher sowie die das öffentliche Interesse an einem unverfälschten wirtschaftlichen Wettbewerb.

Die Wettbewerbshandlung
Was unter einer Wettbewerbshandlung in diesem Sinn zu verstehen ist, definiert das UWG in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 wie folgt:

Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG bedeutet jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

Es muss sich bei der Wettbewerbshandlung um eine wirtschaftliche Betätigung handeln - wobei eine rein private oder geschäftsinterne Tätigkeit hiervon gerade nicht erfasst werden soll - die den eigenen Wettbewerb fördern und den fremden Wettbewerb beeinträchtigen kann. Dies bedeutet aber auch, dass zwischen dem geförderten und dem benachteiligten Unternehmen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen muss.

Das Wettbewerbsverhältnis
Um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis handelt es sich in der Regel immer dann, wenn die Unternehmen in gleichen oder ähnlichen Bereichen tätig sind und sich an dieselben Abnehmer richten. Unter Umständen können aber auch Unternehmen, die verschieden Wirtschaftsstufen angehören in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.


Welche Wettbewerbshandlungen im Einzelnen unzulässig sind und welche Möglichkeiten den Betroffenen zur Verfügung stehen, sich gegen etwaige Wettbewerbsverstöße der Konkurrenz zu wehren, soll in folgenden Teilen dieser Serie dargestellt werden.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Das Wettbewerbsrecht

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Stand: Dezember 2025


Normen: §§ 1 ff. UWG