Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


1.4 Die Anfechtbarkeit der Umwandlung

1.4.1 Einführung

Sobald der Versicherungsvertrag gemäß § 167 VVG umgewandelt und Pfändungsschutz gemäß § 851 c ZPO eingetreten ist, sollte eigentlich im Fall der Insolvenz die private Altersvorsorge geschützt sein. Doch dieser Eindruck trügt. Sowohl in der Literatur, als auch in der Rechtsprechung herrscht Uneinigkeit über Anfechtungsmöglichkeiten gegen eine Umwandlung auf Seiten eines Insolvenzverwalters oder Gläubigers. Eine erfolgreiche Anfechtung der Umwandlung hätte zur Folge, dass ein schuldrechtlicher Anspruch auf den durch die Umwandlung abgeflossenen Vermögenswert entstehen würde, der Pfändungsschutz also rückwirkend wieder entfiele. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung würde der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert der Versicherung vereinnahmen (§ 143 Abs. 1 InsO). Dieser Betrag würde dann in die Insolvenzmasse fallen und zur Befriedigung der Gläubiger dienen. Der eigentliche Zweck der Umwandlungshandlung wäre damit verfehlt. Dies ist der Grund warum in großen Teilen der Literatur gefordert wird, dass eine Umwandlungshandlung, die zu einem Pfändungsschutz gem. § 851 c ZPO führt, nicht angefochten werden dürfe. Dem gegenüber geht allerdings aus verschiedenen, bereits erlassenen, Gerichtsurteilen hervor, dass eine Umwandlungshandlung unter gewissen Umständen doch angefochten werden kann.

Angesichts dessen sind nun verschiedene Situationen denkbar, in denen Voraussetzungen vorliegen, die eine erfolgreiche Umwandlung anfechtbar machen. Zu unterscheiden ist hier zwischen der Person des Insolvenzverwalters und der des Gläubigers.

1.4.2 Rechtliche Grundlage der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Der Gefahr einer Anfechtung ist der Versicherungsnehmer insbesondere dann ausgesetzt, wenn dieser eine Umwandlung zur Sicherung seiner Altersvorsorge aufgrund (unmittelbar) bevorstehender Insolvenz durchgeführt hat. Die Anfechtbarkeit einer vorgenommenen Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung ergibt sich insolvenzrechtlich aus §§ 129 ff. InsO.

1.4.2.1 § 129 InsO Grundsatz

Nach § 129 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, vom Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechtbar.

Der Begriff der Rechtshandlung ist hier sehr weit gefasst. Er umfasst jedes Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst. Ob diese Wirkung willentlich eintritt ist irrelevant. Dabei ist hier eher auf eine wirtschaftliche Sicht abzustellen, als auf eine formaljuristische. § 129 Abs. 2 InsO stellt ein Unterlassen der Handlung gleich. Zum Beispiel ist das Unterlassen der Geltendmachung von Forderungen, die zur Steigerung der Insolvenzmasse beitragen könnten, anfechtbar. Im Sinne dieser Vorschrift kann nicht nur das Handeln des Schuldners angefochten werden, sondern auch das Handeln oder Unterlassen eines Dritten.14
Ist der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung streitig, so ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Rechtshandlung ihre rechtliche Wirkung entfaltet. Ausnahmen dazu enthalten sowohl Abs. 2 als auch Abs. 3. Danach gelten eintragungsbedürftige Rechtshandlungen mit dem Einreichen des Eintragungsantrags als vorgenommen und bei bedingten oder befristeten Rechtsgeschäften ist nicht auf den Eintritt der Bedingung, sondern auf das Vorliegen aller sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen abzustellen.
Des Weiteren muss gemäß § 129 InsO der Insolvenzgläubiger durch die Rechtshandlung objektiv benachteiligt worden sein. Daraus ergeben sich zwei Voraussetzungen. Zum einen muss eine Benachteiligung vorliegen und zum andern muss diese Benachteiligung auf Grund der angefochtenen Rechtshandlung eingetreten sein. Die Rechtshandlung muss also kausal für die Gläubigerbenachteiligung sein. Dafür ist grundsätzlich auch eine mittelbare Benachteiligung ausreichend. Es ist immer dann von einer Benachteiligung zu sprechen, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vermindert, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Es muss also nachgewiesen werden, dass sich durch das Unterbleiben der angefochtenen Handlung die Befriedigung der Gläubiger günstiger gestaltet hätte.15

Da der Insolvenzverwalter ohne bestehenden Pfändungsschutz für die private Lebensversicherung, aus eben dieser Vermögen für die Gläubiger bezogen hätte, stellt eine Umwandlung eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung dar.
Der Insolvenzschuldner hat den Gläubigern durch die Umwandlungshandlung indirekt Vermögen entzogen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.


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Stand: Oktober 2014


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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
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Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
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  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
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  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
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Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

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