Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 5.3.1.: Inhalt und Glaubhaftmachung des Antrags
Ein Schuldner wird nicht ohne Anlass einen Insolvenzantrag stellen. Um allerdings einen Missbrauch des Verfahrens auszuschließen (Erlangung der Restschuldbefreiung – s.o.), ist der Schuldner verpflichtet, den gesetzlichen Eröffnungsgrund darzulegen und - gegebenenfalls - glaubhaft zu machen.
1. Darlegung des Eröffnungsgrundes
Für einen Eigenantrag eines Schuldners ist es ausreichend, wenn er den Sachverhalt konkret darstellt, aus dem sich ein Eröffnungsgrund (z.B. die Zahlungsunfähigkeit) in nachvollziehbarer Weise ergibt. Es ist also nicht erforderlich, dass einer der gesetzlichen Eröffnungsgründe vom Schuldner explizit benannt wird.
Eine übertriebene Darlegungspflicht kann auch im Interesse der Gläubiger nicht gewollt sein, da diese im Hinblick auf eine baldige Verwertung der Masse eine schnellstmögliche Verfahrenseröffnung anstreben.
Der Schuldner hat möglichst ein vollständiges Verzeichnis über die Gläubiger und Schuldner sowie eine Auflistung der Vermögensgegenstände und einen Vermögensstatus vorzulegen. Zu den Angaben zum Vermögensstatus ist der Schuldner oftmals nicht in der Lage, da die Buchhaltung meist schon unter dem Geldmangel der letzten Monate stark gelitten hat und somit nicht fortgeführt wurde.
Vorsicht:
- Eine entgegen der GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) schlecht oder lückenhaft geführte Buchführungist eine Insolvenzstraftat (Bankrott) und kann bei einer entsprechenden Verurteilung zu auch nur einem Tagessatz bereits zu einer vollständigen Versagung einer etwa beantragten Restschuldbefreiung führen.
- Ist die Buchführung einer Kapitalgesellschaft so schlecht, dass eine Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen des Geschäftsführers / Gesellschafters nicht mehr nachvollziehbar ist, kann dies zur vollständigen persönlichen Haftung des Geschäftsführers / Gesellschafters führen.
Es wird als ausreichend angesehen werden können, wenn der Schuldner die verfügbaren und gegebenenfalls kurzfristig liquidierbaren Mittel angibt und diesen die wesentlichen fälligen Verbindlichkeiten gegenüberstellt.
Ohne diese minimalen Angaben ist der Antrag nicht ausreichend begründet und daher für das Insolvenzgericht nicht nachprüfbar. Der Antrag wird – sofern der Schuldner auf die ihm gesetzte Nachfrist nicht reagiert – vom Insolvenzgericht nicht zugelassen.
2. Glaubhaftmachung des Antrags
Der Schuldner hat den Insolvenzantrag, den er stellt, grundsätzlich nicht glaubhaft zu machen. Der Insolvenzantrag muss dann glaubhaft gemacht werden, wenn der Antrag einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans oder sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern eingereicht wird (§ 15 II InsO).
Beispiel:
Eine GmbH wird von drei Geschäftsführern vertreten. Einer dieser drei Geschäftsführer – Herr G – stellt beim zuständigen Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag für die GmbH. Hier muss G das Vorliegen eines Insolvenzgrundes glaubhaft machen. Mit dieser Regelung wird vermieden, dass Insolvenzanträge als Druckmittel innergesellschaftlicher Auseinandersetzungen missbraucht werden können.
Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Kontakt:
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Stand: Mai 2026
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