Logo Brennecke & FASP Group

Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 5.3.1.: Inhalt und Glaubhaftmachung des Antrags

Ein Schuldner wird nicht ohne Anlass einen Insolvenzantrag stellen. Um allerdings einen Missbrauch des Verfahrens auszuschließen (Erlangung der Restschuldbefreiung – s.o.), ist der Schuldner verpflichtet, den gesetzlichen Eröffnungsgrund darzulegen und - gegebenenfalls - glaubhaft zu machen.

1. Darlegung des Eröffnungsgrundes

Für einen Eigenantrag eines Schuldners ist es ausreichend, wenn er den Sachverhalt konkret darstellt, aus dem sich ein Eröffnungsgrund (z.B. die Zahlungsunfähigkeit) in nachvollziehbarer Weise ergibt. Es ist also nicht erforderlich, dass einer der gesetzlichen Eröffnungsgründe vom Schuldner explizit benannt wird.

Eine übertriebene Darlegungspflicht kann auch im Interesse der Gläubiger nicht gewollt sein, da diese im Hinblick auf eine baldige Verwertung der Masse eine schnellstmögliche Verfahrenseröffnung anstreben.

Der Schuldner hat möglichst ein vollständiges Verzeichnis über die Gläubiger und Schuldner sowie eine Auflistung der Vermögensgegenstände und einen Vermögensstatus vorzulegen. Zu den Angaben zum Vermögensstatus ist der Schuldner oftmals nicht in der Lage, da die Buchhaltung meist schon unter dem Geldmangel der letzten Monate stark gelitten hat und somit nicht fortgeführt wurde.

Vorsicht:

- Eine entgegen der GOB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) schlecht oder lückenhaft geführte Buchführungist eine Insolvenzstraftat (Bankrott) und kann bei einer entsprechenden Verurteilung zu auch nur einem Tagessatz bereits zu einer vollständigen Versagung einer etwa beantragten Restschuldbefreiung führen.

- Ist die Buchführung einer Kapitalgesellschaft so schlecht, dass eine Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen des Geschäftsführers / Gesellschafters nicht mehr nachvollziehbar ist, kann dies zur vollständigen persönlichen Haftung des Geschäftsführers / Gesellschafters führen.


Es wird als ausreichend angesehen werden können, wenn der Schuldner die verfügbaren und gegebenenfalls kurzfristig liquidierbaren Mittel angibt und diesen die wesentlichen fälligen Verbindlichkeiten gegenüberstellt.

Ohne diese minimalen Angaben ist der Antrag nicht ausreichend begründet und daher für das Insolvenzgericht nicht nachprüfbar. Der Antrag wird – sofern der Schuldner auf die ihm gesetzte Nachfrist nicht reagiert – vom Insolvenzgericht nicht zugelassen.

2. Glaubhaftmachung des Antrags

Der Schuldner hat den Insolvenzantrag, den er stellt, grundsätzlich nicht glaubhaft zu machen. Der Insolvenzantrag muss dann glaubhaft gemacht werden, wenn der Antrag einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans oder sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern eingereicht wird (§ 15 II InsO).

Beispiel:

Eine GmbH wird von drei Geschäftsführern vertreten. Einer dieser drei Geschäftsführer – Herr G – stellt beim zuständigen Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag für die GmbH. Hier muss G das Vorliegen eines Insolvenzgrundes glaubhaft machen. Mit dieser Regelung wird vermieden, dass Insolvenzanträge als Druckmittel innergesellschaftlicher Auseinandersetzungen missbraucht werden können.


Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6



 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Regelinso 2010

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenAntrag
RechtsinfosGesellschaftsrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtGesellschaftsrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtFirmeninsolvenz
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzstrafrecht
RechtsinfosInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAntrag
RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenEröffnung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHHaftung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGeschäftsführung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHVorgesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHInsolvenz