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4.2. Arbeitnehmer im Verein - Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder


4.2. Arbeitnehmer im Verein - Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder

Bei den Vereinsmitgliedern ist zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu unterscheiden. Während man unter ordentlichen Mitgliedern Vollmitglieder mit allen Mitgliederrechten und –pflichten versteht, fallen unter den Begriff der außerordentlichen Mitglieder neben passiven und fördernden Mitglieder auch die Ehrenmitglieder, wie auch Gastmitglieder und kooptierte Mitglieder. In der Praxis ist hier die Regelung in der Vereinssatzung entscheidend.

Es ist zwar von einer Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder auszugehen; in der Regel sind aber außerordentliche Mitglieder mit minderen Rechten und Pflichten ausgestattet. So kann nach § 35 BGB die Satzung z.B. eine Beitragsfreiheit von Ehrenmitgliedern vorsehen.

Ehrenamtlich tätige Mitglieder sind mangels Erwerbsabsicht und Erhalt eines entsprechenden Entgelts nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Sie erhalten vom Verein kein Entgelt, sondern einen Aufwendungsersatz. Aufwendungen sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitzeit- und kraft, die das Mitglied zur Erfüllung seiner Aufgaben freiwillig oder auf Weisung erbringt. Dazu zählen notwendige und angemessene Auslagen, die dem Vereinsmitglied in dieser Eigenschaft und damit im Interesse des Vereins entstanden sind, z.B. Fahr- und Reisekosten, Telefonkosten, zusätzliche Verpflegungskosten. Der Aufwendungsersatz richtet sich nach den Vorschriften aus dem Auftragsrecht (§§ 670 ff. BGB).

Allerdings darf es auch hier nicht zur Umgehung von zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften kommen. Dies zeigt das bereits oben angeführte Urteil des BAG, das die aktiv tätigen außerordentlichen Mitglieder von Scientology als Arbeitnehmer qualifizierte. Diesen Leitsatz bestätigte das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahre 2002, laut dem ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder, die für den Verein als Rettungssanitäter oder -assistenten bei Rettungs- und Krankentransportdienste tätig waren, ebenfalls als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind.


Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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