Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Arbeitnehmer im Verein: Teil 1. Arbeitnehmerähnlicher Verpflichteter
1. Arbeitnehmer im Verein - Arbeitnehmerähnlicher Verpflichteter
In der Vereinspraxis ist vom Arbeitnehmer ferner der „arbeitnehmerähnlich Verpflichtete“, der ebenfall persönlich unabhängig ist, abzugrenzen. Der Gesetzgeber definierte in § 12a Tarifvertragsgesetz (TVG) den arbeitnehmerähnlich Verpflichteten als einen Dienstleistenden, der mangels persönlicher Abhängigkeit kein Arbeitnehmer, aber wegen seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit kein Unternehmer ist. Der arbeitnehmerähnlich Verpflichtete ist rechtlich zwischen einem Arbeitnehmer und einem freien Mitarbeiter einzugruppieren.
Auch im Falle des arbeitnehmerähnlichen Verpflichteten handelt es sich um einen „normalen“ Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen finden bei ausdrücklicher gesetzlicher Verweisung Anwendung (z.B. § 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) § 12 a Tarifvertragsgesetz) (TVG).
Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung erschien im Verlag Mittelstand und Recht, 2008
Stand: Dezember 2025
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