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Zwangsvollstreckung geht auch in der Insolvenz

Bei der Beurteilung der Einzelzwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren sind verschiedene Zeitpunkte und Rechtstellungen zu beachten.

Als Einzelzwangsvollstreckung werden Maßnahmen bezeichnet, die von einem Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung gegen den Schuldner ausgebracht werden, z.B. Lohnpfändung, Sachpfändung usw. Bei dem Insolvenzverfahren handelt es sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren, d.h., der Insolvenzverwalter ,,vollstreckt`` für alle Gläubiger.

1. Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzgläubiger, d.h. die Gläubiger, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits eine Forderung inne haben, sind von der Einzelzwangsvollstreckung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen. Diese Gläubiger könnten erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wieder vollstrecken. Dem steht i.d.R. jedoch die Wohlverhaltenphase mit Restschuldbefreiung entgegen.

2. Neugläubiger

Neugläubiger, d.h. die Gläubiger, die eine Forderung erst nach dem Eröffnungszeitpunkt erlangt haben, stehen sich wesentlich besser.

Für sie gilt die sechsmonatige Vollstreckungssperre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 90 I InsO. Im Zeitraum des Insolvenzverfahrens dürfen sie nicht in das Einkommen des Schuldners vollstrecken. Ansonsten ist eine Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens möglich. Auch in der Wohlverhaltensphase sind die Neugläubiger mit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht eingeschränkt.

3. Praxistipp:

Neugläubiger sollten sich von dem Insolvenzverfahren nicht abschrecken lassen und ihre Forderung titulierten, damit ihre Forderung nicht verjährt. Einzelzwangsvollstreckungen in den ersten Jahren der Wohlverhaltensphase (6 Jahre) sind in der Regel fruchtlos. Dies kann sich zum Ende der Wohlverhaltensphase bereits ändern. Besonderes Augenmerk sollte auf den Zeitpunkt kurz vor Ende der Wohlverhaltensphase gelegt werden. Mit dem Ende der Wohlverhaltensphase wird das pfändbare Einkommen wieder frei. Wer dann mit einer Pfändung zu Stelle ist, hat gute Chancen auf eine erfolgreiche Einzelzwangsvollstreckung.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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