Zuwendungen im Arbeitsverhältnis – Teil 12 – Elektrofahrzeuge

2.12.2 Elektrofahrzeuge

Bereits mit dem „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“ vom 26.6.2013 wurden neue Regelungen zur Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge erlassen, welche vor allem als Nachteilsausgleich für die höheren Anschaffungskosten von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen fungieren, indem sie festlegen, dass die Bemessungsgrundlagen für die private Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen um pauschalierte Kosten des Batteriesystems gemindert werden. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für private Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge der Arbeitnehmer steuerlich begünstigt werden, wenn sie im Zeitraum ab dem 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Diese steuerliche Förderung der Elektromobilität durch Vergünstigungen wurde nun mit Wirkung zum 01.01.2019 durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ um eine zeitlich befristete Vergünstigung erweitert. Diese besteht darin, dass sowohl die nach der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Methode) als auch die nach der individuellen Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode) zu ermittelnden Bemessungsgrundlagen für die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge gem. § 6 Abs. I Nr. 4 S.2, 3 EStG jeweils nur zur Hälfte anzusetzen sind (DStR 2019, 903).

Zu den steuerbefreiten Leistungen nach § 3 Nr. 46 EStG zählt neben dem elektrischen Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers auch die leihweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Auch können geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Ladevorrichtung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 % besteuert werden (Fußnote). Voraussetzung hierfür ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge/Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge/Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, welche dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung i.S. eines Dienstwagens überlassen werden.

Zudem wurde die steuerliche Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, in dem Sinn gem. § 6 Abs. I Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG erweitert, dass eine Halbierung der Bemessungsgrundlage erfolgt (BMF-Schreiben vom 19.12.2018, IV C 5 – S 2334/14/10002-07).

Beispiel
Der Arbeitnehmer erhält als Firmenwagen ab Januar 2019 ein im Dezember 2018 angeschafftes Firmenfahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kWh auch zur privaten Nutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung = 20 km). Der Bruttolistenpreis beträgt 50.000 Euro (Fußnote).

o Die Neuregelung zur Halbierung der Bemessungsgrundlage ist anzuwenden, da dem Arbeitnehmer das Elektrofahrzeug nach dem 31.12.2018 „erstmals“ überlassen worden ist. Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt 25.000 Euro (1/2 von 50.000 Euro). Der monatliche geldwerte Vorteil in 2019 ermittelt sich wie folgt:
Privatfahrten 1 % von 25.000 Euro = 250,00 Euro
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
0,03 % von 25.000 Euro x 20 km = 150,00 Euro
____________________________________________________
Geldwerter Vorteil insgesamt: 400,00 Euro


Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird (Fußnote).

Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen (entweder einem Betriebskraftstoff oder einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung) im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht. Zudem muss es extern aufladbar sein (Fußnote).

Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrs-rechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (zB gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt (Fußnote).


Aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Arbeitnehmer in dessen Privathaushalt lässt die Finanzverwaltung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 eine monatliche lohnsteuerfreie Pauschale zu:

Falls zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

• für Elektrofahrzeuge 20 Euro monatlich,
• für Hybridelektrofahrzeuge 10 Euro monatlich.

Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

• für Elektrofahrzeuge 50 Euro monatlich,
• für Hybridelektrofahrzeuge 25 Euro monatlich.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerfreie Zuwendungen im Arbeitsverhältnis“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-010-6.


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Über die Autoren:

Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Schindele begleitet IT-Projekte von der Vertragsgestaltung und Lastenheftdefinition über die Umsetzung bis hin zur Abnahme oder Gewährleistungs- und Rückabwicklungsfragen.

Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Seminare und Vorträge unter anderem zu folgenden Themen an:

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