Zuwendungen im Arbeitsverhältnis – Teil 07 – Belegschaftsrabatte
Herausgeber / Autor(-en):
Tilo Schindele
Rechtsanwalt
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
2.6 Belegschaftsrabatte
2.6.1 Rabatte durch Arbeitgeber
Wenn ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält, welche gemäß § 8 Abs. 3 EstG vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, so können diese bis zu einem Betrag von 1.080 Euro (sog. Rabattfreibetrag) pro Jahr lohnsteuerfrei abgegeben werden.
Voraussetzungen hierfür sind, dass
- die Sachbezüge dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zufließen,
- es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt. Zu besagten Waren gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen i.S.d. § 90 BGB behandelt werden, darunter fallen neben elektrischem Strom und Wärme auch Dienstleistungen, also alle anderen Leistungen, die üblicherweise gegen ein Entgelt erbracht werden (Fußnote),
- diese nicht überwiegend für den Gebrauch durch die Arbeitnehmer hergestellt werden und
- sie nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden.
Liegen die Voraussetzungen vor, so gelten als deren Werte abweichend von § 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Der § 8 Abs. 3 EStG bildet somit also keine gesetzliche Grundlage für die Steuerpflicht der Belegschaftsrabatte, sondern bewertet lediglich den darin liegenden Vorteil (Blümich/Ettlich EStG § 8 Rn. 170).
Beispiel
Ein Kaufhaus gewährt seinen Arbeitnehmern auf alle Artikel einen Preisnachlass von 20 %. Ein Angestellter des Kaufhauses kauft anlässlich einer großen Familienfeier Waren im Wert von 7.500 Euro ein.
- Zur Ermittlung des steuerfreien Betrags muss zunächst der geldwerte Vorteil i.S.v. § 8 Abs. 3 EStG errechnet werden. Hierfür ist der Betrag von 7.500 Euro zunächst um 4 % zu kürzen (7.500 - 300 = 7.200). Der Arbeitnehmer zahlt aufgrund der 20 % nur 6.000 Euro für alle Waren. Die Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis beträgt somit 1.500 Euro (7.500 - 6.000). Der geldwerte Vorteil berechnet sich nun aus der Differenz von 1.500 Euro und 300 Euro (= 1.200 Euro). Von diesen 1.200 Euro bleiben im Rahmen des Rabattfreibetrags 1.080 Euro steuerfrei, die übrigen 120 Euro sind hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn.
2.6.2 Rabatte durch Dritte
Der BFH hat durch seine Urteile vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11 und vom 10. April 2014 VI R 62/11 seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkretisiert. Dies hat zur Folge, dass das BFM mit Schreiben vom 20.01.2015 zur steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, die Grundsätze dieser Entscheidungen herausgearbeitet hat und diese anwendbar für eine Vielzahl von Fällen gemacht hat. Demnach gelten Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, als Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Dazu muss laut BFH der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt haben, damit diese als Arbeitslohn zählen.
Eine solche aktive Mitwirkung kann laut dem BFM-Schreiben vorliegen, wenn:
- aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist;
- der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung;
- zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. Organschaftsverhältnis (Fußnote);
- dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.
Nach dem Schreiben des BFM haben jedoch viele Gerichte die Voraussetzungen noch enger gefasst. So stellt das FG Köln klar, dass eine Vorteilsgewährung von Dritten nur dann als Arbeitslohn zu qualifizieren sei, wenn die Vorteilsgewährung im Interesse des Arbeitgebers erfolgt, nicht aber, wenn der Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse verfolgt (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerfreie Zuwendungen im Arbeitsverhältnis“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-010-6.
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Tilo Schindele
Rechtsanwalt
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin