Zuwendungen im Arbeitsverhältnis – Teil 05 – Ermittlung Zinsvorteil

2.4.1 Ermittlung des steuerfreien Zinsvorteils

2.4.1.1 Bewertung nach § 8 Abs. 2 EstG

Bei nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewertenden Zinsvorteilen, bei welchen es sich um Sachbezüge handelt, ergibt sich der Zinsvorteil aus dem Unterschied zwischen dem sog. Maßstabszinssatz und dem vom Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zu zahlenden Zinssatz im Arbeitgeberdarlehen. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach der Differenz zwischen

    • dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort (der Ort, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Darlehen anbietet) oder
    • dem günstigsten Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt

und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist.

Der Arbeitnehmer erlangt keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, auch genannt Maßstabszinssatz, gewährt (Fußnote). Marktüblich ist der Zinssatz, zu dem Banken im fraglichen Zeitpunkt vergleichbare Darlehen gewähren.

Dieser ermittelt sich nach folgenden Grundsätzen:

    • Sie können sich von einer Bank den Effektivzinssatz für ein vergleichbares Darlehen (Kreditart, Höhe, Laufzeit und Zinsfestschreibung) bescheinigen lassen
    • Marktüblich ist auch die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. von Direktbanken)
    • Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze – also die gewichteten Durchschnittszinssätze – herangezogen werden (Fußnote). Es sind die Effektivzinssätze unter „Neugeschäft” maßgeblich. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. (Fußnote)

Die Bewertung des Zinsvorteils ist mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort für ein vergleichbares Darlehen vorzunehmen. Vergleichbar ist ein Darlehen, das dem Arbeitgeberdarlehen hinsichtlich

    • der Kreditart (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit, Überziehungskredit – hierbei ist allein auf den tatsächlichen Verwendungszweck abzustellen),
    • der Darlehenslaufzeit,
    • der Zinsfestlegungsdauer,
    • der Beleihungsgrenze und
    • des Zeitpunkts der Tilgungsverrechnung

im Wesentlichen entspricht (BC 2015, 553, 554).

Der übliche Endpreis kann sich auf zwei Art und Weisen ergeben:

    • Ein üblicher Endpreis kann sich aus dem Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort ergeben. Von einem üblichen Endpreis ist bei einem Darlehen auszugehen, wenn sein Zinssatz mit dem Maßstabszinssatz vergleichbar ist; der pauschale Abschlag i.H.v. 4 % nach R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR ist vorzunehmen.
    • Als üblicher Endpreis gilt auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (zB Internetangebote von Direktbanken) an Endverbraucher angeboten wird, ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. Bei dieser Ermittlung kommt der pauschale Abschlag iHv 4 % nach R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR nicht zur Anwendung (Fußnote).

Beispiel

Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer einen Konsumentenkredit von 10.000 Euro zu 2,0 % jährlich zu zahlenden Zinsen, die anteilig monatlich fällig werden. Das örtliche Kreditinstitut vergibt solche Darlehen zu 5,85 % jährlichen Zinsen.

Marktüblicher Zinssatz: 5,85 %

Abschlag von 4%:- 0,24 %

Maßstabszinssatz: 5,61 %

Vom AN gezahlter Zinssatz:- 2,00 %

Zinsvorteil 3,61 %

    • Der geldwerte Vorteil beträgt hier monatlich 30,08 Euro (3,61 % von 10.000 Euro = 361 Euro x 1/12). Nach Abzug des pauschalen Abschlags von 4 % ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 5,61 % (Ansatz von zwei Dezimalstellen – ohne Rundung). Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,61 % (5,61 % abzüglich 2 %). (2,52 % von 30.000 Euro x 1/12). Dieser Vorteil ist – da die 44 Euro-Freigrenze nicht überschritten ist - nicht lohnsteuerpflichtig. Der Zinsvorteil ist jeweils bei einer Tilgung für die Restschuld neu zu ermitteln. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der monatliche Zinsvorteil einen Geldwert von 45 Euro hätte. Hier liegt der Betrag über der 44 Euro-Freigrenze und wäre somit lohnsteuerpflichtig.

Beispiel

Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer ein Darlehen wie im 1. Beispiel. Zusätzlich gibt er ihm noch einen Benzingutschein im Wert von 20 Euro.

    • Bei der Prüfung der 44 Euro-Freigrenze müssen neben dem Zinsvorteil auch die Sachbezüge berücksichtigt werden. Beträgt der Wert dann mehr als 44 Euro, so sind grundsätzlich beide Leistungen lohnsteuerpflichtig. Hier würde der Wert 50,08 Euro betragen und beide Leistungen sind - weil die Freigrenze überschritten wird - lohnsteuerpflichtig.

Deshalb empfiehlt es sich für die Praxis beim Zusammentreffen mehrerer Sachbezüge den Zinsvorteil nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % pauschal zu besteuern. Denn dann wird der Sachbezug „Zinsvorteil” bei der 44 Euro-Freigrenze nicht mitgerechnet (Fußnote), und der Benzingutschein bleibt steuerfrei. Die Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG gilt dann aber für alle vergleichbaren Sachbezüge an Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerfreie Zuwendungen im Arbeitsverhältnis“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-010-6.


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