Zuwendungen im Arbeitsverhältnis – Teil 02 – Übungsleiterfreibetrag

2.2.1 Nebenberuflicher Übungsleiterfreibetrag

Der Übungsleiterfreibetrag wurde mit der Motivation, das freiwillige ehrenamtliche Engagement zu fördern, eingeführt. Dabei ist es egal, ob dieses ehrenamtliche Engagement im Rahmen eines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses, einer selbständigen, oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgeübt wird (BFH Urteil vom 30.1.1986 – IV R 247/84).

Voraussetzungen für den Erhalt des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG sind, dass

    • eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit vorliegt,
    • welche eine vom Gesetz begünstigte Tätigkeit darstellt und
    • der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Eine Tätigkeit ist nebenberuflich i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufes darstellen (BFH Urteil vom 30.03.1990 - VI R 188/87).

Für die Frage, welche Tätigkeit Hauptberuf und welche Nebenberuf darstellt, kommt es in erster Linie darauf an, welche Tätigkeit nach Zeit und Umfang überwiegt (sog. Überwiegensprinzip). Ein Überwiegen wird regelmäßig dann angenommen, wenn eine Tätigkeit bis zu 50 % einer regelmäßigen Vollzeittätigkeit einnimmt. Der BFH hat zwar eine Grenze von 33 % aufgestellt, diese ist jedoch nicht als starre Grenze zu verstehen, sondern besagt lediglich, dass für Tätigkeiten unterhalb der 33 % Grenze eine unwiderlegliche Vermutung besteht, dass diese nebenberuflich sind. Für den Bereich zwischen 33 % und 50 % ist eine nebenberufliche Tätigkeit danach nicht etwa ausgeschlossen, sondern es besteht lediglich keine unwiderlegliche Vermutung für die Annahme einer nebenberuflichen Tätigkeit.

Eine tatsächlich ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit muss nicht zwingend vorliegen, um die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG zu eröffnen (BFH Urteil vom 30.3.1990 – VI R 188/87). Auch sind entschädigungslose ehrenamtliche Tätigkeiten nicht auf die 1/3 Grenze anrechenbar (FG Köln Urteil vom 25.2.2015 – 3 K 1350/12).

Die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit muss auch eine vom Gesetz begünstigte Tätigkeit darstellen. Als begünstigt sind Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen anzusehen. Hierzu zählen z.B. auch die Tätigkeit als Sporttrainer, Übungs- oder Chorleiter sowie die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (z. B. Kurse und Vorträge an Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht, Hochschulen).

Zudem muss die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erfolgen.

Der steuerfreie Betrag von 2.400 Euro ist ein Jahresbetrag. Maßgeblich sind somit die Zuflüsse des jeweiligen (Steuer-)Jahres. Bei nur kurzer Tätigkeit ist der Jahresbetrag nicht zeitanteilig aufzuteilen. Andererseits ist er für mehrere Nebentätigkeiten insgesamt nur einmal zu gewähren (BFH Urteil vom 23.6.88 – IV R 21/86) und verdoppelt sich auch nicht wegen Nachzahlungen aus früheren Jahren (BFH Urteil vom 15.2.90 – IV R 87/89). Der Übungsleiterfreibetrag zählt ebenso wie der Ehrenamtsfreibetrag nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

2.2.2 Nebenberuflicher Ehrenamtsfreibetrag

Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG sieht im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten vor. Begünstigt sind deshalb z. B. die nebenberufliche Tätigkeit als Vereinsvorstand, Vereinskassierer, Gerätewart, Platzwart, Ordner oder Schiedsrichter im Amateurbereich. Es muss sich um Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handeln, welche bis zu einer Höhe von 720 Euro jährlich steuerfrei sind. Der Ehrenamtsfreibetrag ist ebenso wie der Übungsleiterfreibetrag ein Jahresbetrag. Es gilt das oben genannte.

Voraussetzungen für die Gewährung des Ehrenamtsfreibetrags sind, dass

    • Eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit vorliegt,
    • welche im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird

Die Steuerbefreiung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG ist dagegen ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise

    • eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) oder
    • eine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) vorliegt.

Der § 3 Nr. 26a EStG findet jedoch Anwendung, wenn eine andere Tätigkeit neben einer nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigten Tätigkeit, bei diesem oder einem anderem Auftraggeber/Arbeitgeber, die nebenberuflich ausgeübt wird und die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert vergütet wird und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind und durchgeführt werden.

Der Ehrenamtsfreibetrag zählt, ebenso wie der Übungsleiterfreibetrag, nicht zum sozialversicherungspflichtigen Lohn und kann deshalb zusätzlich zu einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung zu dem Betrag von 450 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Beispiel

A ist hauptberuflich Buchhalter. Im Jahr 2018 ist er für einen eingetragenen Fußball-Verein nebenberuflich als Kassierer im geringfügig entlohnten Umfang tätig. Hierfür erhält er einen monatlichen Arbeitslohn von 450 Euro. Er erhält zudem als Mitglied des Vorstandes eine Entschädigung von 720 Euro pro Jahr.

  • Die Zahlung des Ehrenamtsfreibetrags von insgesamt 720 Euro führt nicht zu einem Überschreiten der 450 Euro Grenze bei geringfügig Beschäftigten. In der Folge kann der Verein dem A für seine Tätigkeit den Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro im Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zu den 450 Euro gewähren.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerfreie Zuwendungen im Arbeitsverhältnis“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-010-6.


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Über die Autoren:

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

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Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

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  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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