Zulässigkeit der Bezeichnung von Milchprodukten als

Ein eingetragener Verein im Bereich des Umweltschutzes stand auf dem Standpunkt, dass die EG-Kennzeichnungsrichtlinie unzureichend sei. Dies ergebe sich daraus, dass sie nicht zur Kennzeichnung von tierischen Produkten wie Milch verpflichte, deren Erzeugertiere gentechnisch verändertes Futter erhalten hätten. Von daher wandte er sich an einen Konzernverband und verlangte von diesem, dass er bzw. die ihm angeschlossenen Firmen/Molkereibetriebe auf gentechnisch veränderte Futtermittel verzichteten. Dieser kam der Forderung jedoch nicht nach. Daraufhin machte der Umweltverband in Publikationen auf sein Anliegen aufmerksam und verwendete dabei den Begriff der Gen-Milch als Überschrift. Dabei wurde auch die Müller-Milch als Gen-Milch bezeichnet. Auf Plakaten stand z.B. Stoppt Gen-Milch von Müller. Die Konzernobergesellschaft der betroffenen Unternehmensgruppe verlangte daraufhin die Unterlassung der Bezeichnung der Milch als Gen-Milch. Sie begründete dies damit, dass hierdurch die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt werde, dass die Milch gentechnisch verändert worden sei. Das Landgericht Köln gab der Klage zunächst teilweise statt. Das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz hob diese Entscheidung auf. Hiergegen legte der Konzern Revision ein.



Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Konzernobergesellschaft zurück. Sie habe gegen die Umweltorganisation keinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 824 BGB. Der Gebrauch der Verwendung des Begriffs der Gen-Milch für Produkte der betroffenen Unternehmen sei durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt. Bei dieser Bezeichnung handele es sich um keine unzutreffende Tataschenbehauptung. Der Begriff der Gen-Milch besage insbesondere nicht, dass die Milch gentechnisch verändert sei. Aus einer Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergebe sich, dass die Firmengruppe Kritik an ihren Leistungen, die auf wahren Tatsachen beruhe, grundsätzlich hinnehmen müsse. Dies gelte vor allem dann, weil es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer wesentlich berührenden Frage handele. Hier dürfen auch einprägsame und deutliche Formulierungen verwendet werden, die eine abwertende Kritik enthielten. Dabei dürfe auch ein einflussreiches und bekanntes Unternehmen herausgegriffen werden, um damit eine Sogwirkung in der Branche auszulösen und dadurch die Effektivität der Kampagne deutlich zu erhöhen.



BGH vom 11.03.2008, Az. VI ZR 7/07


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