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Zitate und Links im Internet - Teil 2 Rechtsverletzung durch Links?

Dieser Artikel ist die Fortsetzung von:

Zitate und Links im Internet - Teil 1 Rechtsverletzung durch Zitate?

Zitate und Links im Internet - Teil 2 Rechtsverletzung durch Links?

Können auch fremde Rechte verletzt werden, wenn auf eine fremde Internetseite lediglich mithilfe eines HTML-Links verwiesen wird? (HTML-Links sind die Stellen im WWW, welche den Nutzer auf weitere Seiten führen, wenn man sie mit der Maus anklickt.)

Die Besonderheit des HTML-Links ist, dass der Anbieter nicht den Beitrag eines anderen in seine Internetseite übernimmt, sondern lediglich auf ihn verweist und dem Nutzer den Abruf erleichtert. Der Link wurde daher auch mit einem bibliographischen Fund­stellennachweis in einem traditionellen Sprachwerk verglichen, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass ein Link mit der direkten Möglichkeit des Abrufs weitergehende Nutzungsmöglichkeiten eröffnet.

Das Setzen eines HTML-Links ist keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung. Die bloße Verlinkung einer fremden Seite stellt auch keine eigenständige öffentliche Zu­gänglichmachung (§ 19a UrhG) dar. Es fehlt nämlich demjenigen, der ein Link setzt, jede Möglichkeit auf die Realisierung der Übertragung Einfluss zu nehmen.

Es liegt auch keine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts aus § 13 UrhG vor, da beim Link die Internetadresse der in Bezug genommen Seite erscheint. Eine Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG) kann vorliegen, wenn das verlinkte Werk derart in diskreditierenden Zusammenhang gebracht oder nur noch ausschnittsweise wieder­gegeben wird, dass die berechtigten Interessen des Urhebers am Schutz der Werkintegrität nicht mehr gewahrt sind. Dies ist aber nur ausnahmsweise der Fall. Ebenso scheidet eine Verletzung des Bearbeitungsrechts (§ 23 UrhG) in der Regel aus.

Wird nur wie bei einem Fundstellennachweis auf die fremde Homepage verwiesen und erhält der Nutzer den Zugang auf diese Seite, wie wenn er diese Homepage direkt ohne den Link aufgerufen hätte („Surface-Link“), so liegt keine Schutzrechts­verletzung vor. Damit ist ein einfacher Link regelmäßig legal.

Von diesem Grundsatz kommen zwei Ausnahmen in Betracht.

Etwas anderes kann sich nämlich ergeben, wenn der Nutzer, der den Link aktiviert, eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vornimmt. Dem Anbieter kann hier eine Prüfungspflicht auferlegt sein, ob der Link auf urheberrechtlich geschützte Inhalte verweist. Verletzt der Nutzer durch Aktivierung des Links urheberrechtliche Befugnisse, so ist davon auszugehen, dass der Anbieter seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Installation des Links kann dann als Teilnahmehandlung an der Urheberrechtsverletzung des Nutzers angesehen werden und als solche Ansprüche gegen den Anbieter aus §§ 97 ff UrhG nach sich ziehen. Regelmäßig liegt aber eine stillschweigende Zustimmung des Urhebers mit dem Inhalt vor, dass auf die im Internet zur Verfügung gestellten Werke durch Link verwiesen werden darf oder die Nutzungshandlung wird durch eine sogenannte Schrankenbestimmung er­laubt (s. Artikel Zitate und Links im Internet - Teil 3 Ausnahmen).

Eine Urheberrechtsverletzung kommt schließlich auch beim sogenannten Inline-Linking bzw. Framing (engl. „Rahmen“) in Betracht, wenn das fremde Werk „umrahmt“ von dem Internetangebot des Verwenders angezeigt wird und hierdurch der Eindruck entsteht, es handele sich um Informationen aus dem Angebot des Verwenders. Beim sog. Inlinelinking und Framing kann schon das Setzen des Links eine urheberrechtlich relevante Nutzungs­handlung darstellen.Insbesondere das Framing erfordert eine Vervielfältigung der Website des Dritten. Beim Framing kann auch eine Verletzung des Rechts auf Urheber­benennung (§ 13 UrhG) vorliegen, wenn der Urheber der übernommenen Website nicht angegeben und damit ein falscher Eindruck über die Herkunft eines Internetangebots erweckt wird.

Der Artikel wird fortgesetzt in:

Zitate und Links im Internet - Teil 3 Ausnahmen


 

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Stand: Juni 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
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