Zeugnisverweigerungsrecht eines Syndikusanwalts
Die Frage, ob und wann ein Syndikusanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hat, das mit einem Beschlagnahmeprivileg von Unterlagen einhergeht, ist nach wie vor noch nicht zweifelsfrei geklärt. Eine eindeutige gesetzliche Regelung hierzu existiert nicht. Unumstritten ist, dass der Syndikusanwalt für seinen Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig werden kann. In diesem Fall hat er ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Abgrenzung, wann ein Syndikusanwalt als Rechtsanwalt tätig wird, ist jedoch umstritten. In Rechtsprechung und Literatur werden verschiedene Ansätze zur Beantwortung dieser Frage herangezogen. Der Syndikus hat nach den dort vertretenen Auffassungen abhängig vom jeweiligen Einzelfall ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn er mit typisch anwaltlichen Aufgaben betraut ist, bei deren Ausführung er alleine seinen eigenen anwaltlichen Überzeugungen folgt und unabhängig agieren kann. Weiterhin wird darauf abgestellt, ob der Syndikusanwalt im Rahmen der Fallbearbeitung selbstständig und frei von fachlichen Weisungen arbeitet, ohne dass erweiterte Kompetenzen des Arbeitgebers in seine anwaltliche Tätigkeit eingreifen. Die fachliche Unabhängigkeit des Syndikusanwalts ist demnach nicht typisch, kann jedoch im Einzelfall vorliegen. Das Landgericht Berlin stellt in seiner Entscheidung bei der Frage des Zeugnisverweigerungsrechts des Syndikusanwalts jedoch entscheidend auf den Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts ab und zieht folgende Schlussfolgerung: Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO ist es, die vertrauliche Kommunikation mit den Angehörigen der dort aufgeführten Berufsgruppen zu ermöglichen und zu schützen. Gleiches gilt für die Vorschrift des § 203 StGB, die die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses durch einen Angehörigen der dort aufgeführten Berufsgruppen unter Strafe stellt. Bei der Frage nach dem Zeugnisverweigerungsrecht des Syndikusanwalts sei also vornehmlich darauf abzustellen, ob die Kommunikation zwischen Berater und Rechtsratsuchendem entsprechend obiger Normen schutzwürdig ist und im Vertrauen auf die Vertraulichkeit des Gesprächs und der ausgetauschten Informationen erfolgte. Dann kann ein Zeugnisverweigerungsrecht des Syndikusanwalts bestehen. Dies ist aber jedenfalls nicht der Fall, wenn der Syndikusanwalt nicht wie ein Anwalt, sondern wie ein Sachbearbeiter im jeweiligen Unternehmen tätig geworden ist. Zu beobachten bleibt, ob ähnlich gelagerte Entscheidungen anderer Gerichte folgen.
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Stand: Dezember 2025
Normen: StPO §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 97 Abs. 1, BRAO § 46 Abs. 1, § 203 StGB
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