Zahlungsmittel Bitcoin – Teil 07 – Initial Coin Offering
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Teilweise wir der Erwerb oder das Generieren von Kryptowährungseinheiten als atypischer Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB angesehen, da die vertragliche Pflicht des "Veräußerers" darin liegt, den geschuldeten Betrag einer Kryptowährung
überhaupt erst zu generieren bzw. durch Berechnung der Blockchain im Rahmen des Mining-Prozesses eine Ausschüttung neuer Währungseinheiten auszulösen.
Mining kann aber auch als Dienstvertrag ausgestaltet sein. Bei einem Dienstvertrag leistet der Dienstnehmer dem Dienstberechtigten gegen eine Vergütung einen Dienst (Fußnote). Ist ein Erfolg in Form der Erzeugung und Übertragung eines bestimmten Kryptowährungsbetrages nicht geschuldet, z.B. wenn der Beauftragte allein seine Rechenleistung zur Verfügung stellen soll und für den Auftraggeber schürft, kommt ein Dienstvertrag in Betracht. D.h. der Miner schuldet bei einem Dienstvertrag nur die Bereitstellung der Rechenleistung und den Schürfvorgang als solchen.
Beispiel
Albert schließt mit der B-GmbH einen Vertrag ab, in dem sich die B-GmbH dazu verpflichtet, ihre Rechenanlage 3 Monate für die Berechnung von Bitcoin-Einheiten für Albert zur Verfügung zu stellen und ihm am Ende der Laufzeit des Vertrages die entstandenen Bitcoin-Einheiten in seine Wallet einzubezahlen.
Albert verpflichtet sich, der B-GmbH im Gegenzug 100 Euro zu überweisen.
- Da die B-GmbH Albert lediglich die Bereitstellung ihrer Rechenanlage für einen gewissen Zeitraum schuldet, ist der zustande gekommene Vertrag als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren.
In der Regel dürfte eher ein Dienstvertrag, als ein Werkvertrag in Frage kommen, da das Auffinden von Kryptowährungseinheiten - durch korrekte Erzeugung und Verifizierung eines Blocks - weitestgehend vom Zufall abhängt.
4.4 Initial Coin Offering
Unter einem Initial Coin Offering (Fußnote) ist eine Methode zu verstehen, mit Hilfe von sog. „Token“ Kapital aufzunehmen. Ein ICO kann als Initial Token Offering oder Token Sale bezeichnet werden.
4.4.1 Funktionsweise eines ICO
Bei einem ICO gibt ein Unternehmen oder eine Einzelperson Token heraus und verkauft sie im Austausch gegen herkömmliche Währungen, wie etwa Euro, oder noch häufiger gegen virtuelle Währungen wie Bitcoin oder Ether.
ICOs werden online, d. h. über das Internet oder soziale Medien, durchgeführt. Die Token werden in der Regel mit der Distributed Ledger oder Blockchain Technologie (Fußnote) erzeugt und verbreitet (Fußnote). ICOs werden eingesetzt, um Mittel für eine Vielzahl von Projekten aufzunehmen, u.a. für Geschäfte, die die DLT nutzen. (Fußnote)
Beispiel
Die A-GmbH plant als neues Geschäftsmodell den Handel mit sogenannten Mastercoins auf dem Markt für Kryptowährungen. Zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit benötigt die A-GmbH Kapital.
- Um Kapital zu generieren kann die A-GmbH die Mastercoins, die das Unternehmen erzeugen will, über das Internet zum Verkauf anbieten.
4.4.2 Der Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen
Bitcoins und andere Kryptowährungen können auf verschiedenen Handelsplattformen direkt von Privatpersonen erworben werden. Vergleichbar mit Auktionsportalen oder Kleinanzeigenportalen - wie beispielsweise Ebay - bieten Nutzer auf diesen Plattformen ihre Bitcoins an. Findet der Käufer ein passendes Angebot, kann dieser direkt mit dem Verkäufer in Kontakt treten.
Die Zahlung kann über verschiedene Online-Zahlmöglichkeiten, beispielsweise über SEPA oder Giropay, erfolgen. Nach der Bezahlung können schließlich die erworbenen Bitcoins anhand eines bereitgestellten Codes kostenlos in ein Wallet, transferiert werden.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Bitcoin als Zahlungsmittel aus rechtlicher Sicht“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Falk Schilbach, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-012-0.
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Monika Dibbelt
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