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Zahlungsmittel Bitcoin – Teil 01 – Einleitung

1. Einleitung

Kein Wirtschaftsthema hat in den vergangenen Jahren derart an Bedeutung gewonnen, wie Kryptowährungen, allen voran der Bitcoin (BTC). Es wird von gigantischen Wertzuwächsen und einer neuen Goldschürfer-Mentalität berichtet. Am 18.12.2019 hatte ein Bitcoin „noch“ einen Wert von 5.906,70 Euro, am 14.04.2021 hatte sich dieser Wert auf 54.042,94 Euro fast verzehnfacht!
Der Bitcoin ist der Pionier unter den Kryptowährungen. Er ist eine dezentrale, zensurresistente, digitale Währung auf Basis einer Blockchain-Technologie. Sie ist inflationssicher, da der Erfinder Satoshi Nakamoto die absolute Menge auf 21 Millionen begrenzt hat.
Die "Kryptowährungsbranche" hat - losgelöst von Regierungen, dem Bankenwesen und anderen staatlichen Institutionen - ein Zahlungsmittel und eine Geldeinheit entwickelt, die viele fasziniert, aber auch praktische Fragen aufwirft.
Beim Thema Wertzuwachs und Goldschürfer-Mentalität wird selbstverständlich auch der Staat tätig und versucht, diese neue Form der Geld- und Wertanlage in das bestehende Steuersystem zu integrieren. Wenn gleich die Überlegungen seitens der Finanzverwaltung hier noch in den Kinderschuhen stecken, so gibt es dennoch erste Versuche einer rechtlichen Einordnung.
Darüber hinaus stellen sich insbesondere Fragen nach der
 Qualität von Kryptowährungen, wie dem Bitcoin,
 Einordnung von Vorgängen um Kryptowährungen, wie die Schaffung
neuer Währungseinheiten und die Zahlung mit Kryptowährungen sowie deliktischen, strafrechtlichen und der bereicherungsrechtlichen Behandlung.

2. Der geschichtliche Hintergrund

Im November 2008 wurde von unbekannten Autoren unter dem japanischen Namen „Satoshi Nakamoto“ ein Weißbuch (Whitepaper) veröffentlicht. Dabei handelt es sich um eine Sammlung von Ratschlägen und Empfehlungen zu einem bestimmten Vorgehen, mit dem Titel "Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System". Vom Autor bzw. den Autoren wurde gefordert:
„Benötigt wird ein elektronisches Zahlungssystem, das auf einem kryptografischen Beweis anstelle von Vertrauen basiert, und es zwei Parteien erlaubt, direkt und ohne einen Mittelsmann, dem sie vertrauen, miteinander zu handeln“ (Fußnote)
Wer sich hinter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto verbirgt, ist bis heute nicht abschließend geklärt.
In diesem Dokument wurde eine dezentral verwaltete Währung konzipiert, die vom Zugriff der Staaten und Banken vollständig befreit ist.
Am 03.01.2009 wurden die ersten 50 Bitcoins generiert. Einige Tage später wurde - ebenfalls unter dem Pseudonym „Satoshi Nakamoto“ - die erste Version der Bitcoin- Referenz-Software Bitcoin Core veröffentlicht.
Durch Programmierer und andere Enthusiasten wurden die Vision aufgegriffen und letztlich in die Tat umgesetzt. Bald startete der erste Handelsplatz, an dem digitale Münzen in reales Geld getauscht werden konnte.
Aufgrund der Natur des Bitcoin-Systems ist es schwierig, herauszufinden, wie verbreitet es ist bzw. in welchem Umfang es genutzt wird. Nach Schätzungen wurden bis Ende Oktober 2019 weltweit insgesamt rund 469,9 Millionen Bitcoin- Transaktionen durchgeführt.
(Fußnote)
Seit der Begründung des Bitcoins entstand eine Vielzahl weiterer Währungen auf kryptografischer Basis. Die wichtigsten Kryptowährungen mit der größten Marktplatzierung sind:

  • Ether (ETH),
  • Ripple (XRP),
  • Bitcoin Cash (BCH),
  • Tether (USDT) und
  • Litecoin (LTC).

Teilweise findet man für diese Währungen den Oberbegriff "Token".


3. Die rechtliche Einordnung

Das deutsche Regierungskabinett hat im Juli 2019 einen Gesetzentwurf zur stärkeren Kontrolle von Kryptowährungen und Kryptowährungsdienstleistern gebilligt. Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden. (Fußnote)
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten um Wallet-Provider ergänzt werden soll.
Laut dem Gesetzentwurf soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch bei anderen “geldwäscherechtlich Verpflichteten” deren Überwachung übernehmen. Bei Verstößen drohen staatliche Eingriffe. Kontensperrungen und Beschlagnahmen bei Dienstleistern können die Folgen sein.
Die neuen Regelungen gelten bereits ab 2020. Das geplante Gesetz soll den Begriff “Kryptoverwahrgeschäft” in das KWG aufnehmen. Kryptowerte wie Kryptowährungen sollen dafür als neues Finanzinstrument definiert werden.
Zum 01.01.2020 trat das aufgrund der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie novellierte Geldwäschegesetz in Kraft, es wurde um wichtige Regelungen ergänzt, um das Rahmenwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken. Deutschland hatte die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie bereits im Juni 2017 fristgerecht umgesetzt und war einer der ersten Staaten mit einem funktionsfähigen Transparenzregister und Kontenabrufverfahren.
Mit dem neuen Geldwäschegesetz gelten strengere und erweiterte Meldevorschriften für Immobilienmakler, Notare, Goldhändler, Auktionshäuser und Kunsthändler einschließlich Vermittler und Lageristen.
In den Kreis der Verpflichteten werden nun auch Dienstleister aus dem Bereich von Kryptowährungen einbezogen.
Die Öffentlichkeit erhält Zugang auf das bereits bestehende Transparenzregister, für das überdies erweiterte Eintragungs-, Mitteilungs- und Registrierungspflichten gelten. Zudem existieren vereinheitlichte verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Hochrisikoländern und erweiterte Kompetenzen beim Datenzugriff für die Geldwäschebekämpfungseinheit des Bundes FIU (Financial Intelligence Unit) und Strafverfolgungsbehörden.
Digitalunternehmen werden verpflichtet, Zahlungsdienstleistern den Zugang zu Infrastrukturleistungen zu ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise Schnittstellen für die Nahfeldkommunikation (NFC), die für bargeldlose Zahlungen mit dem Mobiltelefon an physischen Verkaufsstellen benötigt wird.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Bitcoin als Zahlungsmittel aus rechtlicher Sicht“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Falk Schilbach, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-012-0


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de

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