Worauf man bei der Gründung eines Verlages achten sollte

I. Gewerberechtliche Aspekte bei der Verlagsgründung    

Nach der Gewerbeordnung benötigt jeder, der gewerblich tätig ist, einen Gewerbeschein.
Die Herstellung und oder der Vertrieb von Verlagserzeugnissen ist eine solche Gewerbetätigkeit.

Der Gewerbeschein muss zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Bezirks- oder Ortsamt beantragt werden, wobei dies durch einfache Anmeldung der Tätigkeit erfolgt. Ebenso muss dort jede wesentliche Veränderung (z.B. bei Änderung des Sitzes des Betriebes) angezeigt werden. Eine besondere Gewerbeerlaubnis ist dagegen nicht erforderlich.

Ohne die Gewerbeanmeldung bekommt man keine Verlagsnummer und ohne diese wiederum keine ISBN (siehe unten).
(Siehe dazu auch extra Beitrag: Gewerbeanmeldung bei Verlagsgründung)

II. Markenrechtliche Aspekte bei der Verlagsgründung    

Bei Gründung des Verlages als GbR ist auch ein Verlagsname in allgemeiner Form, also zum Beispiel „Reisebuch-Verlag GbR“ möglich. Um hier aber Komplikationen auszuschließen, ist es dringend anzuraten, den gewählten Namen und auch das Logo markenrechtlich prüfen zu lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass später nicht der Verlagsname geändert werden muss, weil ein Mitbewerber den gleichen Namen als Marke hat schützen lassen. Zuständig für die Eintragung einer Marke ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitz in München. III. Standardwissen für Verlagsgründer

1. Bücher haben eine ISBN

Um die Registrierung und den Vertrieb von Büchern zu erleichtern hat jedes Buch ein kurzes unverwechselbares Identifikationsmerkmal - die  "International Standard Book Number" (ISBN). Die bei der Buchhändler-Vereinigung GmbH zu beantragende ISBN setzt sich aus einer vierteiligen Zahlenkombination zusammen.

2. Zeitungen und Zeitschriften haben eine ISSN

Bei so genannten fortlaufenden Sammelwerken, also bei Veröffentlichungen, die in aufeinander folgenden Teilen (Hefte, Bände, Jahrgänge) erscheinen und bei denen kein fester Abschluss geplant ist (also insbesondere Zeitungen und Zeitschriften), dient die "International Standard Serial Number" (ISSN) der Titelidentifizierung. Die ISSN ist eine achtstellige Zahl, die bei der Deutschen Bibliothek angefordert werden kann.

3. VLB - das Verzeichnis lieferbarer Bücher

Auf der ISBN aufbauend führt die Buchhändler-Vereinigung GmbH das "Verzeichnis lieferbarer Bücher" (VLB). Als Verleger sollte man mit Hilfe von Titelmeldeformularen sicherstellen, dass jede Veröffentlichung in dieses Verzeichnis aufgenommen wird. Nahezu alle Buchhandlungen und Großhändler verfügen über das VLB, das auch auf CD-ROM erhältlich ist, und richten Auskünfte über die Lieferbarkeit gegenüber Kunden nach diesem Verzeichnis.

4. Der Autorenvertrag

Grundsätzlich sollten Sie mit jedem Autor ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar regelt. (Siehe dazu extra Beitrag: Der Autorenvertrag)

5. Titelschutz und Titelschutz-Anzeige

Eine wichtige Rolle bei der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen spielt der Titelschutz. Beim Verlegen von Zeitschriften und Zeitungen muss zuerst unbedingt geprüft werden, ob der geplante Titel nicht bereits von anderen Zeitschriften oder Zeitungen genutzt wird. Empfehlenswert ist eine Recherche im Nachschlagewerk "STAMM - Leitfaden durch Presse und Werbung" durchzuführen, um eventuelle Konflikte auszuschließen. Darüber hinaus kann auch die Einschaltung eines bibliografischen Auskunftsbüros hilfreich sein. Diese ermitteln, gegen entsprechende Vergütung, umfassend ob ein Titel schon in Gebrauch ist. Wenn die Recherchen ergeben, dass ein Titel noch frei ist und nun genutzt werden soll, so ist eine so genannte Titelschutz-Anzeige ("Unter Hinweis auf § 5 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für ...") zu schalten. Geht es um die Veröffentlichung eines Buches, so lässt sich durch eine Anfrage bei der Deutschen Bibliothek ermitteln, ob ein Titel noch frei oder schon vergeben ist. Im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel erfolgt dann entsprechend die Titelschutz-Anzeige.

6. Gesetze

Bei einer Verlagsgründung sind insbesondere das Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu beachten.


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Stand: 01.08.2005


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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