Wohnung zu klein – Muss Vermieter mit fristloser Kündigung rechnen?

Wohnung zu klein – Muss Vermieter mit fristloser Kündigung rechnen?

Es dürfte sich rumgesprochen haben, dass der Mieter ohne weitere Begründung die Miete mindern kann, wenn die tatsächliche Wohnfläche wesentlich von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche abweicht; die magische Grenze liegt hier bei 10%.

Nun stellt sich die Frage, ob der Vermieter bei gleichen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung des Mieters hinnehmen muss.
Nach der Ansicht des BGH (Urteil vom 29.04.2009, VIII ZR 142/08) liegt bei einer Abweichung von mehr als 10% der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche ein wichtiger Grund iSd. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, denn dem Mieter wird der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht „rechtzeitig gewährt“. Der Mieter muss dann keine weiteren Ausführungen bzw. Begründungen geben, warum seiner Ansicht nach die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Der Vermieter kann sich in einem solchen Fall nur noch auf Verwirkung berufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Ansonsten drohen ihm unter Umständen so-gar hohe Rückzahlungsforderungen seitens der Mieter.

Tipp für den Verkäufer: Wenn Sie schon eine Wohnungsgröße im Mietvertrag angeben, sorgen sie dafür, dass die Angabe den tatsächlichen Umständen zumindest annähernd entspricht.

(Veröffentlicht in: Potsdam am Sonntag, Rechtsanwälte informieren, 10.05.2009)


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Stand: 05/2009


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Gericht / Az.: BGH vom 29.04.2009, VIII ZR 142/08
Normen: § 535 BGB

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