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Wofür haftet der Hersteller?

Der Schadenersatz wird nach dem Produkthaftungsgesetz gewährt bei Tötung oder Körperverletzung sowie für Sachbeschädigungen im privaten Verbraucherbereich.
Schmerzensgeld, also ein Schaden der nicht Vermögensschaden ist, erhält der Geschädigte unter den Voraussetzungen des § 8 S. 2 ProdHaftG.
Angehörige des Getöteten erhalten Schadenersatz nach den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ProdHaftG. Da das Produkthaftungsgesetz für Personen denen gegenüber der Getötete unterhaltspflichtig war einen eigenen Anspruch nominiert, können diese Personen ihre Ansprüche gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst geltend machen.
Bei Sachschäden findet das Produkthaftungsgesetz nur Anwendung, wenn die Sachbeschädigung durch das fehlerhafte Produkt im privaten Verbraucherbereich eingetreten ist. Gewerbliche Sachschäden werden nicht vom Produkthaftungsgesetz erfasst. Für diese muss der Hersteller jedoch unter Umständen über die allgemeine Verschuldenshaftung des § 823 BGB aufkommen.
Zwischen der Rechtsgutverletzung und den Sachschädenmuss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Ist das gegeben, muss der Ersatzpflichtige sämtliche Schäden, die ohne die Rechtsgutverletzung nicht eingetreten wären, ersetzen.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Normen: § 8 ProdHaftG

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