Wird bei jedem Fehlverhalten abgemahnt?


Eine Abmahnung ist normalerweise vor Ausspruch einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen erforderlich.

Anders verhält es sich nach einer neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (Fußnote) oder der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (Fußnote).

Eine Abmahnung muss dann nicht ausgesprochen werden, wenn der Pflichtverstoß so schwerwiegend ist, dass der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber dieses hinnehmen werde und er mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss.

Beispiel 1:
Der Produktionsmitarbeiter manipuliert seine Zeiterfassung auf dem Zeiterfassungsgerät.
Beispiel 2:
Der Werkstattleiter entwendet Werkzeuge.

Demnach erfordern gegen den Arbeitgeber gerichtete Straftaten grundsätzlich keine Abmahnung.

Die vorstehend zitierte Rechtsprechung hat in der Praxis zu Rechtsunsicherheit geführt, da nicht vorauszusehen ist, unter welchen konkreten Umständen die Arbeitsgerichte von einer Wiederherstellung des Vertrauens ausgehen.

Die Abmahnung ist formfrei. Sie kann daher auch mündlich ausgesprochen werden. Allerdings sehen Tarifverträge bisweilen etwas anderes vor.

TIPP: Aus Beweisgründen sollten Sie die Abmahnung stets schriftlich erteilen.

Der Inhalt einer Abmahnung folgt aus ihrer oben beschriebenen Funktion. Der betroffene Arbeitnehmer muss der Abmahnung zweifelsfrei entnehmen können, was ihm vorgeworfen wird, wie sein Verhalten in Zukunft einzurichten ist und welche Sanktionen ihm drohen, wenn er sich nicht entsprechend verhält.





Die Abmahnung setzt voraus:

- Der Arbeitgeber beanstandet ein bestimmtes, vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers (Fußnote).

- Der Arbeitgeber fordert ihn zu einem künftigen vertragsgemäßen Verhalten auf (Fußnote).

- Der Arbeitgeber droht für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen (Androhung der Kündigung) an (Fußnote).



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Stand: 11.06.2008


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