Wie sind Betriebskosten im Wohnungsmietrecht abzurechnen!
Wie sind Betriebskosten im Wohnungsmietrecht abzurechnen!
Kaum ein anderes Thema wird zwischen Vermieter und Mieter so viel gestritten wie über Nebenkosten.
Meistens werden monatliche Vorauszahlungen vereinbart, über die dann jährlich – und zwar zwölf Monate nach der Abrechnungsperiode – vom Vermieter abzurechnen ist.
Die richtige Umlage der Nebenkosten erfordert vom Vermieter neben der Kenntnis, wie die Betriebskostenabrechnung formell auszusehen hat, auch das Wissen, welche Kosten umlagefähig sind: So werden Strom-, Wasser- und Heizkosten in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet.
Vermieter können sich in diesem Zusammenhang über eine neue Entscheidung des BGH vom 20.02.2008 (Fußnote) freuen, wonach nunmehr (verbrauchsabhängige) Betriebskosten grundsätzlich nach dem so genannten Abflussprinzip (Kostenumlegung unabhängig vom Leistungszeitraum) abrechnen dürfen. Danach soll es genügen, wenn der Vermieter die Rechnung des Wasserversorgers auf alle Mieter umlegt, egal wie viel eine einzelne Partei verbraucht hat.
Dadurch wird insbesondere den Vermietern von Eigentumswohnungen die Abrechnung erleichtert, weil sie nunmehr keine Splittung der Betriebskosten für den Zahlungs- und Leistungszeitraum machen müssen und erheblicher Verwaltungsaufwand wegfällt.
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Stand: Dezember 2025
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