Wie sind Betriebskosten im Wohnungsmietrecht abzurechnen!

Wie sind Betriebskosten im Wohnungsmietrecht abzurechnen!

Kaum ein anderes Thema wird zwischen Vermieter und Mieter so viel gestritten wie über Nebenkosten.

Meistens werden monatliche Vorauszahlungen vereinbart, über die dann jährlich – und zwar zwölf Monate nach der Abrechnungsperiode – vom Vermieter abzurechnen ist.

Die richtige Umlage der Nebenkosten erfordert vom Vermieter neben der Kenntnis, wie die Betriebskostenabrechnung formell auszusehen hat, auch das Wissen, welche Kosten umlagefähig sind: So werden Strom-, Wasser- und Heizkosten in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet.

Vermieter können sich in diesem Zusammenhang über eine neue Entscheidung des BGH vom 20.02.2008 (Fußnote) freuen, wonach nunmehr (verbrauchsabhängige) Betriebskosten grundsätzlich nach dem so genannten Abflussprinzip (Kostenumlegung unabhängig vom Leistungszeitraum) abrechnen dürfen. Danach soll es genügen, wenn der Vermieter die Rechnung des Wasserversorgers auf alle Mieter umlegt, egal wie viel eine einzelne Partei verbraucht hat.

Dadurch wird insbesondere den Vermietern von Eigentumswohnungen die Abrechnung erleichtert, weil sie nunmehr keine Splittung der Betriebskosten für den Zahlungs- und Leistungszeitraum machen müssen und erheblicher Verwaltungsaufwand wegfällt.


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Stand: 03/2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

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Gericht / Az.: BGH vom 20.02.2008; AZ: VIII ZR 49/07
Normen: § 556 BGB

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