Wie kann sich der Inhalt der Arbeitspflicht ändern? - Teil 3


IV. Änderungskündigung

Die Teilkündigung einzelner Arbeitsbedingungen ist unzulässig. Möglich ist aber eine Änderungskündigung, wenn der Arbeitgeber aufgrund der vertraglichen Festlegung die Arbeitsbedingungen nicht mittels Direktionsrecht ändern kann.

Nach § 2 KSchG ist die Änderungskündigung eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit welcher der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet.

Beispiel:
Die Stroh GmbH hat ihren Mitarbeitern bislang freiwillig ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes gezahlt. Hieraus ist den Mitarbeitern ein vertraglicher Anspruch erwachsen (Fußnote). Nun kommt die Stroh GmbH in Zahlungsschwierigkeiten und möchte die Weihnachtsgeldzahlungen einstellen. Abgesehen von einvernehmlichen Vertragsänderungen geht dies nur auf dem Wege der Änderungskündigung. Die Geschäftsleitung kündigt daher allen Mitarbeitern die Arbeitsverhältnisse, bietet aber die Fortsetzung ohne die Weihnachtsgeldzahlung an.

Die Änderungskündigung besteht damit aus zwei Willenserklärungen, und zwar der Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses und dem damit verbundenen Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu gesonderten Arbeitsbedingungen.

Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine echte Kündigung, die deshalb den für die Beendigungskündigung geltenden Grundsätzen unterliegt und die gleichen Voraussetzungen wie eine der anderen Kündigungsarten zu erfüllen hat.



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Stand: 10.06.2008


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