Wie ist die Behinderung bei gestörtem Bauablauf darzulegen?

Sachverhalt:

Der Auftragnehmer verlangt Ersatz der durch einen gestörten Bauablauf entstandenen Mehraufwendungen. Der Auftraggeber erteilte dem Auftragnehmer den Auftrag über Rohbauarbeiten für eine Klinik. Die VOB/B war vereinbart.

Nach der Behauptung des Auftragnehmers ergaben sich Bauablaufsstörungen dadurch, dass der ursprünglich vorgesehene Arbeitsbeginn von der Beklagten in den November und damit in eine extreme Schlechtwetterphase verschoben worden sei und die freigegebenen Schalungs- und Bewehrungspläne sowie Architektenpläne nicht rechtzeitig übergeben worden seien, sondern teilweise lediglich Vorabzüge, die jedoch immer wieder geändert worden seien. Der Auftragnehmer stellte dem Auftraggeber die Mehraufwendungen wegen extremer Witterungsverhältnisse und Planverzug sowie für Baubeschleunigung in Rechnungen.

Entscheidung:

Der BGH (BGH, Urteil vom 21.03.2002 – VII ZR 224/00) entschied, dass die nicht termingerechte Vorlage freigegebener Pläne zwar eine Pflichtverletzung des Auftraggebers darstellt. Das allein reicht jedoch nicht aus, um eine Behinderung darzulegen.

Der Auftragnehmer muss eine Behinderung, aus der er Schadensansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, dass die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Allgemeine Hinweise darauf, dass die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufsstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.

Dies bedeutet, dass der Bauunternehmer konkret, bezogen auf jeden einzelnen Planvorlagetermin, darlegen muss, wie sich die verspätete Planvorlage auf den Bauablauf ausgewirkt hat. Dabei hat er auch die gegen eine Behinderung sprechende unstreitigen Umstände zu berücksichtigen, z.B. ob und wie weit Behinderungen dadurch vermieden oder in ihrer Wirkung gemildert wurden, dass nach Vorabzügen gearbeitet werden konnte.

Erst wenn ein konkreter Vortrag zur Behinderung vorliegt, kann geprüft werden, ob die Behinderung hinreichend präzise angezeigt wurde oder ob im Einzelfall die Behinderungsanzeige entbehrlich war. Danach ist dann der Schaden konkret in Bezug auf jede einzelne Behinderung darzustellen.


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Stand: Oktober 2005


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