Wie hoch darf die Kaution sein?
Nach § 551 Abs. 1 BGB dürfen Mietsicherheiten für Wohnraummiete höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Als Basis gilt die Nettomiete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheit vereinbart wird – in der Regel der Beginn des Mietverhältnisses.
Nach § 551 Abs.4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Regelung unwirksam. Diese Vorschrift schützt allein den Mieter. Wird eine niedrigere Kaution als drei Monatsmieten vereinbart, ist dies also zulässig.
Steigt später die Monatsmiete, kann der Vermieter nicht ohne weiteres eine Kaution nachfordern. Da die Kaution aber vom Vermieter anzulegen ist, kommen im Laufe der Zeit zur Kautionssumme Zinsen hinzu. Diese muss der Vermieter nicht auszahlen. Sie erhöhen die Kaution (§ 551 Abs. 3 S. 4 BGB).
Wichtig: Wird daneben noch eine Bürgschaft vereinbart, ist diese Abrede unwirksam, soweit die Bürgschaft und Barkaution zusammen über 3 Monatsmieten hinausgehen (BGH WM 1989, 289). Das gilt aber dann nicht, wenn ein Dritter dem Vermieter unaufgefordert eine Bürgschaft anbietet und dieser dann erst mit seinem zukünftigen Mieter Vertragsverhandlungen aufnimmt (BGH WM 1990, 343).
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Stand: Juli 2005
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