Wie hoch darf die Abfindung bei Unterlassen der Kündigungsschutzklage sein?

Wie hoch darf die Abfindung bei Unterlassen der Kündigungsschutzklage sein?

Fast jedem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Vorschrift des § 1a Kündigungsschutzgesetz (Fußnote) bekannt, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung haben kann, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist vorgeht.

Liegen die Voraussetzungen des Anspruchs vor, beträgt die Höhe der Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG das halbe Bruttomonatsverdienst für jedes Beschäftigungsjahr (Fußnote).

Für den Arbeitgeber ist jedoch wichtig zu wissen, dass die gesetzliche Regelung jedoch nicht daran hindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, muss er dem Arbeitnehmer jedoch unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden in seinem Urteil vom 13.12.2007 (Fußnote). Dort hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt und ihm im Kündigungsschreiben mitgeteilt, er könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. In einer dem Kündigungsschreiben beigefügten Stellungnahme des Betriebsrates war ein handschriftlicher, nicht unterzeichneter Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden enthalten, wonach eine Abfindung von 8.000 Euro vereinbart sei. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung keine Klage. Der Arbeitgeber zahlte an ihn 8.000 Euro. Der Arbeitnehmer hat jedoch geltend gemacht, nach § 1a KSchG stünden ihm 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr und damit (Fußnote) weitere 4.076,16 € zu.

Das BAG hat den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt. Dem Kläger steht eine Abfindung nach § 1a KSchG zu. Grund dafür war, dass der Arbeitgeber nicht deutlich gemacht hat, dass sich der Abfindungsanspruch nicht nach der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG ergeben soll. Da die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 1a KSchG vorlagen, ergab sich der volle Abfindungsanspruch.

Fazit: Jeder Arbeitgeber sollte sich vorher informieren, welche Voraussetzungen erforderlich sind, um nicht die ganze Abfindungsumme zahlen zu müssen.


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Stand: 12/2007


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Gericht / Az.: BAG vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
Normen: § 1a KSchG

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