Wichtige Veränderungen im Familienrecht 2013

Ab 01.01.2013 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des Kindesunterhalts. Die sogenannten Bedarfskontrollbeträge (= ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen Unterhaltspflichtigen und dem unterhaltsberechtigten Kind) wurden um jeweils 50,00 € zu Gunsten des barunterhaltspflichtigen Elternteils erhöht. Dies kann bei ansonsten derzeit unveränderten Kindesunterhaltszahlbeträgen zu einer Korrektur der Unterhaltslast führen.

- Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt bei nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 800,00 € und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.000,00 €. Auch hier wurde der notwendige Eigenbedarf also um 50,00 € zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen erhöht. in diesem Selbstbehalt sind 360,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt ist jedoch keine gesetzlich zwingende und verbindliche Größe, sondern kann im Einzelfall auch nach oben oder unten korrigiert werden. Die gleichen Selbstbehaltbeträge gelten auch für den unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber volljährigen und unverheirateten Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils noch leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens 1.200,00 € monatlich. Darin ist eine Warmmiete von 450,00 € enthalten.

 

1. Ehegattenunterhalt

Der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten wurde auf 1.100,00 € hochgesetzt und zwar unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig. In dem Selbstbehaltsbetrag sind 400,00€ für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

- Das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs wurde im Falle dessen Erwerbstätigkeit auf 1.000,00 € und im Falle dessen Nichtwerbstätigkeit auf 800,00 € hochgesetzt.
- Monatlich notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nichterwerbstätig gegenüber einem nachrangig geschiedenen Ehegatten wurde auf 1.100,00 €, sowie gegenüber dem nichtprivilegierten volljährigen Kindern (also volljährigen Kindern die nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung sind) oder auf 1.200,00 € und gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen auf 1.600,00 € hochgesetzt.

Der monatliche notwendige Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon ob erwerbstätig oder nichterwerbstätig, ist gegenüber einem nachrangig geschiedenen Ehegatten auf 880,00 €, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern auf 960,00 € und gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen auf 1.280,00 € hochgesetzt worden.

 

2. Geplante Gesetzesänderung bezüglich des nachehelichen Ehegattenunterhalts

Zu Gunsten der geschiedenen Ehefrauen soll es künftig auch möglich sein, alleine schon wegen der langen Dauer einer Ehe (unabhängig ob die Ehefrau erwerbstätig war oder gemeinsame Kinder großgezogen hat) einen auch unbefristeten Unterhaltsanspruch geltend zu machen.

 


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Stand: Januar 2013


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    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

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