Whistleblowing oder Meldepflichten für Fehlverhalten von Arbeitnehmern - Teil 1 Das System


Unter dem Begriff „Whistleblowing“ versteht man ein Verhalten, bei dem eine bestimmte Person unternehmensinternes Fehlverhalten an die Öffentlichkeit oder an den Arbeitgeber weitergibt. Probleme ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit der Einrichtung und die Grenzen solcher Systeme zur Meldung unternehmensinterner Fehlverhalten. Der vorliegende Artikel ist Teil 1 der Serie. Teil 2 beschäftigt sich mit den arbeitsrechtlichen Problemen und Grenzen der Zulässigkeit, Teil 3 bietet einen Vergleich mit dem US-amerikanischen Recht.

„Whistleblowing-Systeme“ sind durch verschiedene Merkmale gekennzeichnet:

Aufbau des Systems:

Das System funktioniert denkbar einfach: Beschäftigte eines Unternehmens geben beispielsweise im Rahmen der Nutzung einer Telefonhotline Informationen über Verhaltensweisen von Mitarbeitern des Unternehmens weiter. Hier geht es in erster Linie um Verhalten, die entweder illegal sind oder den unternehmensinternen Verhaltensregeln widersprechen.

„Whistleblowing-Systeme“ bestehen in der Regel aus zwei Ebenen:
a. Informationsgewinnung und Regelung des Zugriffs auf diese
b. Verarbeitung der Informationen und Sicherstellung der vertraulichen Behandlung

Im Rahmen dieser beiden Ebenen ist unter anderem zu klären, welche Informationen gespeichert werden - z.B. alle Verhaltensweisen oder nur Verstöße gegen unternehmensinterne Vorgaben- und wer Zugriff darauf hat - z.B. jeder Mitarbeiter, Mitarbeiter eines bestimmten Bereiches, Dritte. Auch muss geklärt werden, ob die Informationsabgabe namentlich oder anonym, verpflichtend oder freiwillig erfolgt.

Probleme:

Die Einrichtung eines solchen Systems stößt stets auf Bedenken, da schnell an Denunziantentum gedacht wird. Allerdings zeigt die Entwicklung, dass „Whistleblowing-Systeme“ mittlerweile zu einem normalen und sogar erwünschten Instrument der Unternehmen geworden ist. Daher gilt es bei der Einrichtung des Systems in einem Unternehmen ein besonderes Augenmerk darauf zu werfen, dass es nicht zu vorschnellen und unrichtigen Beschuldigungen kommt.

So ergeben sich auf datenschutzrechtlicher wie auf arbeitsrechtlicher Ebene Probleme.

Datenschutz:

Im Hinblick auf die etwaige Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben wurde auf Grundlage der Art. 29, 30 der Richtlinie 95/46/EG die sog. „Art.-29-Datenschutzgruppe“ gebildet. Diese Gruppe gibt unverbindliche Anhaltspunkte darüber, wie sich „Whistleblowing-Systeme“ mit den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes vereinbaren lassen.


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zum folgenden Teil des Buches

 

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Stand: August 2008


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