Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 27 - Fallgruppen für eine unzumutbare Belästigung
5.3.1.2. Fallgruppen der unzumutbaren Belästigung
Anschließend ist ein nicht abgeschlossener Beispielskatalog aufgeführt, er beinhaltet von der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen. Diese sind:
5.3.1.2.1. Haustürwerbung
5.3.1.2.2. Ansprechen in der Öffentlichkeit
5.3.1.2.3. Versenden von unbestellten Waren und Dienstleistungen
5.3.1.2.4. Werbung in Schulen und in Behörden
5.3.1.2.5. Werbung im Internet
5.3.1.2.6. Werbung auf DVD
5.3.1.2.7. Telefonanschluss-Slamming
5.3.1.2.1. Haustürwerbung
Haustürwerbung ist das Aufsuchen potenzieller Kunden in ihren privaten oder betrieblichen Räumlichkeiten mit dem Ziel der Absatzsteigerung.
Der unerbetene Hausbesuch zu Werbezwecken stellt eine unzumutbare Belästigung dar, wenn der Werbende ein erkennbares Verbot des Wohnungsinhabers missachtet.
Beispiele:
Schilder mit der Aufschrift: „Betteln und Hausieren verboten“ oder „Für Vertreter verboten“.
Dies gilt genauso für erkennbare Besuchsverbote oder Besuchsbeschränkungen, die ein Unternehmer ausgesprochen hat.
Beispiel:
Vertreterbesuche sind nur zwischen 15:00 und 16:00 Uhr gestattet.
Unabhängig davon können besondere Umstände hinzukommen, die die Unlauterkeit eines Hausbesuchs im Sinne von § 3 UWG verwirklichen. Diese sind bereits in den Fallgruppen unter Kapitel 4. erfasst.
Beispiel:
Vertreterbesuche bei Angehörigen von Verstorbenen.
5.3.1.2.2. Ansprechen in der Öffentlichkeit
Das gezielte und individuelle Ansprechen von Passanten an allgemein zugänglichen Orten ohne ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis des Angesprochenen kann als unzumutbare Belästigung angesehen werden.
Beispiele für allgemein zugängliche Orte:
Straßen, Wege und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel und öffentlich zugängliche Gebäude.
Es ist nicht relevant in wessen Eigentum sich das Gelände befindet und ob der Eigentümer das Handeln des Werbers genehmigt hat oder duldet.
Eine unzumutbare Belästigung ist anzunehmen, wenn der Werber sich nicht zu erkennen gibt. Wenn er sich zu erkennen gibt greift die Norm nur, wenn er nachhaltig auf den Angesprochenen einwirkt oder einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Angesprochenen missachtet.
Beispiele für nachhaltiges Einwirken:
- Mit sich zerren,
- am Weitergehen hindern,
- ihm folgen
- an einem Ort ansprechen, an dem ein Ausweichen nur schwer möglich ist.
5.3.1.2.3. Versenden von unbestellten Waren und Dienstleistungen
Unbestellt bedeutet, dass der Unternehmer eine Ware liefert oder eine Dienstleistung erbringt, ohne dass ihm der Empfänger dazu einen Anlass gegeben hat.
Dabei ist entscheidend, ob eine Aufforderung zur Zahlung, Rücksendung oder Verwahrung beigefügt wurde.
1. Unbestellte Lieferung oder Leistung ohne Aufforderung zur Zahlung, Rücksendung oder Verwahrung.
Ob dies eine unzumutbare Belästigung darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Lieferung ist von einem Werbegeschenk abzugrenzen, dessen Übersendung normalerweise zulässig ist. Stellt der Lieferer den Empfänger von einer Zahlungs-, Rücksende- oder Verwahrungspflicht frei und baut sonst keinen moralischen Druck auf, ist das Verhalten zulässig.
Beispiel:
Zusendung eines Probeartikels.
Geht der durchschnittliche Empfänger einer unbestellten Dienstleistung davon aus, dass der Erbringer eine freiwillige Zahlung erwartet, so liegt normalerweise eine unzumutbare Belästigung vor.
2. Unbestellte Lieferung oder Leistung mit Aufforderung zur Zahlung, Rücksendung oder Verwahrung.
Hier ist von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen. Dies gilt besonders bei Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Reparaturaufträgen erbracht und abgerechnet werden, ohne dass ein entsprechender Auftrag erteilt wurde.
Beispiel:
Man bringt sein Auto zum Reifen wechseln in die Werkstatt und die wechseln gleich die Bremsscheiben mit und stellen dies in Rechnung.
5.3.1.2.4. Werbung in Schulen und in Behörden
Die Entscheidung der Schulverwaltung, Werbung zuzulassen, kann nicht mittels des Lauterkeitsrechts unterlaufen werden, solange die Verwaltung nicht unangemessen unsachlich beeinflusst wurde. Entsprechende Grundsätze gelten für die Werbung bei Behörden.
5.3.1.2.5. Werbung im Internet
Eine unzumutbare Belästigung ist gegeben, wenn es dem Internet-Nutzer durch die Werbung erschwert wird die ursprünglich aufgerufene Seite zu verlassen.
Beispiel:
Pop-Up-Fenster, die sich nicht schließen lassen.
5.3.1.2.6. Werbung auf DVD
Die Trailer-Werbung auf DVDs kann bei entsprechender Länge eine unzumutbare Belästigung darstellen, wenn sich der Käufer dieser Werbung nicht durch weiterschalten entziehen kann.
5.3.1.2.7. Telefonanschluss-Slamming
Als Slamming bezeichnet man die Umstellung eines Telefonanschlusses o.ä. auf einen neuen Betreiber ohne Wissen und Einverständnis des Kunden.
Slamming ist gegenüber dem Verbraucher schon nach § 5 UWG (Fußnote) irreführend und belästigt ihn zugleich unzumutbar.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026
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