Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 26 - Unzumutbare Belästigung
5.3. Unzumutbare Belästigungen
Unmittelbarer Zweck des § 7 UWG ist der Schutz der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor einer unzumutbaren Beeinträchtigung ihrer privaten und beruflichen Sphäre. Dieser Schutz hat grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben des Unternehmers. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn man sich ohne oder gegen seinen Willen mit dem Anliegen des Unternehmers auseinandersetzen muss. Hinzu kann eine ungewollte Inanspruchnahme von Ressourcen der angesprochenen Marktteilnehmer kommen. Speziell werden Werbemethoden erfasst, die unabhängig von ihrem Inhalt bereits wegen ihrer Art und Weise als Belästigung empfunden werden.
Neben dem § 7 UWG kommt ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch meistens noch durch § 823, 1004 BGB in Betracht. Dieser ist neben dem § 7 UWG zu prüfen.
Beispiele für Inanspruchnahme von Ressourcen:
Bei Werbung per Fax hat man die Aufwendung für die Entsorgung von Werbematerial und den Zeitaufwand.
5.3.1. Der Grundtatbestand der unzumutbaren Belästigung
„Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.“
§ 7 I S. 1 UWG enthält den allgemeinen Grundsatz der Unzulässigkeit. Diese Regelung stellt daher neben § 3 UWG (siehe unter 3.1.) einen selbstständigen Tatbestand einer Zuwiderhandlung dar. In § 7 I S. 2 UWG wird die erkennbare unerwünschte Werbung als ein besonderes Beispiel genannt.
Beispiel:
Hat man auf seinem Briefkasten einen Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ ist damit erkennbar, dass keine Werbung erwünscht ist.
Zu empfehlen ist zuerst eine Prüfung des § 7 II UWG (siehe 5.3.2.) und des Anhangs zu § 3 III UWG (siehe 3.1.3.), da diese stets unzulässige Handlungen beinhalten und in diesen Fällen dann eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entbehrlich ist.
Das Erfordernis der Unzumutbarkeit stellt eine eigene Bagatellschwelle dar, es wird nicht auf die Bagatellschwelle des § 3 UWG zurückgegriffen. Es soll damit sichergestellt werden, dass nicht schon jede nur geringfügig belästigende Werbung unzulässig ist.
Die Voraussetzungen des § 7 I S. 1 UWG sind:
1. eine geschäftliche Handlung
2. eine Belästigung
3. in unzumutbarer Weise
4. Marktteilnehmer
Im Einzelnen:
1. eine geschäftliche Handlung
Die Definition finden Sie unter 2.5..
2. eine Belästigung
Eine Belästigung besteht darin, dass das Anliegen den Empfängern gegen ihren Willen aufgedrängt wird. Die Empfänger werden in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt, da sie sich damit befassen müssen. Ihnen soll der Geschäftsabschluss aufgedrängt werden.
Nicht unter den Begriff der Belästigung fällt der mögliche belästigende Inhalt einer Werbung.
Beispiele für bloße Inhaltliche Belästigung:
Eine Werbung, die dem Adressaten wegen ihrer sittlichen, weltanschaulichen, religiösen oder politischen Anschauungen missfällt, oder die er als geschmacklos empfindet ist eine inhaltliche Belästigung. Sie mag außerdem in anderer Weise wettbewerbswidrig sein, die Anschauung alleine ist es nicht.
3. in unzumutbarer Weise
Im Interesse des Wettbewerbs ist jedem eine gewisse Belästigung und Beeinflussung zuzumuten, da das in der Natur der Werbung liegt. Das Lauterkeitsrecht soll nur die unzumutbare Belästigung verhindern. Dies ist der Fall, wenn die Werbung von einem großen Teil der Verkehrskreise als unerträglich empfunden wird. Es kommt darauf an, welches Maß an Belästigung und Beeinflussung dem jeweiligen Adressaten im Einzelfall zuzumuten ist. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit sind im Interesse eines effektiven Schutzes der Marktteilnehmer vor Belästigung keine allzu hohen Maßstäbe zu setzen. Maßgebend ist die Sensibilität eines durchschnittlich empfindlichen Marktteilnehmers.
Bei der Bewertung im Einzelfall der Unzumutbarkeit werden folgende Faktoren genauer betrachtet:
- Die Intensität des Eingriffs.
Beispiel:
Wie weitreichend der Eingriff in die Privatsphäre geht.
- Inwieweit die Belästigung notwendigerweise mit der Werbemaßnahme verbunden ist.
Beispiel:
Werbung in Zeitungen ist notwendigerweise damit verbunden, dass man eine Seite überspringen muss. Deswegen ist sie noch nicht unlauter.
- Die Ausweichmöglichkeiten des Adressaten.
Beispiel:
In der Öffentlichkeit kann man dem Werbenden besser ausweichen als in einem Zug.
- Die Gefahr der Nachahmung der Belästigung.
Beispiel:
Wenn eine Werbung als gering unzumutbar empfunden wird, aufgrund der Effizienz des Werbungmodells aber viele Nachahmer hervorrufen könnte und in Ihrer Summe die Werbung dann unzumutbar wird, ist die Werbung von Anfang an unlauter (Nachahmungsgefahr).
4. Marktteilnehmer
Die Definition finden Sie unter 2.1..
5.3.1.1. Die erkennbar unerwünschte Werbung
Die Regelung in § 7 I S. 2 UWG bezieht sich nur auf die Individualwerbung und auf die Art und Weise, wie die Werbung dem Empfänger nahe gebracht wird (siehe dazu auch unter 5.3.1. bei Belästigung).
Individualwerbung ist gezielt gegenüber einer Person vorgenommene Werbung.
Für den Werbenden muss erkennbar sein, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht. Dies kann auch schon auf Grund der äußeren Umstände erkennbar sein.
Ist für den Werbenden zu erkennen, dass der Adressat die Werbung nicht wünscht, ist eine unzumutbare Belästigung anzunehmen. Das sind die so genannten „opt-out Fälle“.
Bei den opt-out Fällen muss der Betroffene aktiv tätig werden, um Werbung zu unterbinden. Im Gegensatz zu den opt-in Fällen, bei denen er aktiv tätig werden muss um Werbung zu erhalten.
Beispiel:
Bei Briefkastenwerbung, dies ist ein Werbungseinwurf ohne Adressierung, reicht ein anbringen eines Schildes an den Briefkasten, dass dies nicht erwünscht ist. Bei Briefwerbung, dies ist adressierte Werbung, muss jeder Absender einzeln informiert werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Kontakt:
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Stand: Mai 2026
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