Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 25 - Unlauterkeit der vergleichenden Werbung Teil 2
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Harald Brennecke Rechtsanwalt
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5.2.2.4. Rufausnutzung
Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt“ (Fußnote).
Unter Ruf versteht man jede positive Wertvorstellung die der Verkehrskreis mit einem Kennzeichen verbindet. Es wird keine Bekanntheit des Kennzeichens vorausgesetzt, da bei einem unbekannten Zeichen eine Rufausnutzung oder Beeinträchtigung von vornherein nicht in Betracht kommt.1
Eine Ausnutzung ist die Übertragung der Wertvorstellung von einem fremden Kennzeichen auf das eigene. Der angesprochene Verkehrskreis muss dieses Kennzeichen mit den positiven Wertvorstellungen des fremden verbinden oder wenigstens einen Zusammenhang sehen können. Dies ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls, der Darstellung der vergleichenden Werbung und der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise abhängig.2
Beispiel:
Stellt man Autos her und macht den Mercedes-Stern daran, nutzt man den guten Ruf von Mercedes aus, den die Verbraucher mit Autos verbinden.
Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die den Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung begründen, sonst ist der Vergleich hinzunehmen. Es kommt darauf an, ob der Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich gemacht wurde.
Beispiel:
Verwendung nur der Wortbezeichnung des Mitbewerbers oder der Artikelnummer seines Produkts anstelle seiner Bildmarke oder seines Logos.
In richtlinienkonformer Auslegung ist unter einer unlauteren Beeinträchtigung die Herabsetzung oder Verunglimpfung (Fußnote) des Kennzeichens zu verstehen.
5.2.2.5. Herabsetzung und Verunglimpfung
Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft“ (Fußnote).
Ob es sich um eine Herabsetzung oder Verunglimpfung handelt, beurteilt sich nach dem Eindruck des angesprochenen Verkehrskreises.
Zur Herabsetzung und Verunglimpfung siehe unter 4.2.1.
Die Aussagen sind in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen und dürfen nicht einzeln betrachtet werden. Es ist entscheidend, ob der Verbraucher die vergleichende Information für eine informierte Entscheidung benötigt.
Beispiel:
Zulässig ist es, wenn wahrheitsgemäß über Mängel des Konkurrenzprodukts berichtet wird.3Beispiel:
oder ein „Schwindelmittel“5 sind herabsetzend.
Aussagen wie das Konkurrenzprodukt sei „Mist“4
Es ist im Einzelfall zu beachten, dass Humor und Ironie oft wesentliche Bestandteile einer vergleichenden Werbung sind.
Beispiel:
Unter diesem Hintergrund ist ein Urteil des OLG München zweifelhaft. Es hat entschieden, dass die Werbung „Hängen Sie noch an der Flasche“ für einen Leitungswasseranbieter abwertend und somit unzulässig sei.
Die Tätigkeiten, persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers müssen sich auf die Waren oder Dienstleistungen beziehen. Sonst ist der Vergleich bereits nach Nr. 1 unlauter.
5.2.2.6. Imitation oder Nachahmung
Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt“ (Fußnote).
Diese Norm deckt den Fall ab, falls der Werbende sein eigenes Produkt ausdrücklich als Imitation oder Nachahmung eines fremden Produkts bezeichnet.
Beispiel:
.
Mit der Angabe „ähnlich wie“ oder „wie“6
Das Verbot bezieht sich nur auf die Waren oder Dienstleistungen, die unter einem geschützten Kennzeichen vertrieben werden. Dies beurteilt sich wiederum nach dem Markengesetz.7
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
1 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 6, Rn 70.
2 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 6, Rn 71.
3 Kießling/Kling, WRP 2002, 615, 627.
4 OLG Köln, WRP 1985, 233.
5 BGH, GRUR 1964, 392, 394 – Weizenkeimöl.
6 OLG Hamburg, WRP 2008, 1569, 1592.
7 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 6, Rn 83.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
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