Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 24 - Unlauterkeit der vergleichenden Werbung Teil 1
5.2.2. Unlauterkeit der vergleichenden Werbung
§ 6 II UWG zählt Tatbestände auf, unter denen vergleichende Werbung unlauter ist, diese sind:
5.2.2.1. Falsche Bezugnahme
5.2.2.2. Fehlende Objektivität
5.2.2.3. Verwechslungsgefahr
5.2.2.4. Rufausnutzung
5.2.2.5. Herabsetzung und Verunglimpfung
5.2.2.6. Imitation oder Nachahmung
5.2.2.1. Falsche Bezugnahme
Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht“ (Fußnote).
Voraussetzung ist zunächst ein Waren- oder Dienstleistungsvergleich. Er liegt vor, wenn Waren mit Dienstleistungen oder Warensortimente untereinander verglichen werden. Anerkannt ist es, wenn eine Kombination von Waren mit nur einer Ware verglichen wird oder wenn eine Kombination von Ware und Dienstleistung mit nur einer Ware verglichen wird.1
Beispiel:
Vergleich von einem Kühlschrank ohne Transport mit einem Kühlschrank inklusive Transport.
Welcher Bedarf gedeckt werden soll oder welcher Zweck bestimmt ist, ist aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen.
Die Begriffe des gleichen Bedarfs und derselben Zweckbestimmung dürfen nicht zu eng verstanden werden, da sonst der Anwendungsbereich der vergleichenden Werbung zu weit eingeschränkt würde. Es genügt, wenn die verglichenen Waren oder Dienstleistungen für den Durchschnittsverbraucher als Substitutionsprodukte in Betracht kommen.
Austauschbarkeit liegt beispielsweise vor:
bei einem Vergleich von Leitungswasser und Mineralwasser2 bei einem Vergleich zwischen Müsli- und Schokoladenriegeln3
Vergleiche zwischen Unternehmen und Personen soll trotz engem Wortlaut ebenfalls zulässig sein.
Beispiel:
Anzahl der Filialen von Unternehmen für Service o.ä.
5.2.2.2. Fehlende Objektivität
Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist“ (§ 6 II Nr. 2 UWG).
Der Werbende darf durch die vergleichende Werbung nicht mit unwesentlichen Eigenschaften werben.
Eine Eigenschaft ist ein Merkmal, dass eine Ware oder Dienstleistung unterscheidbar macht. Die Werbung muss einen Bezug zur Ware oder Dienstleistung aufweisen und die angesprochenen Verkehrskreise müssen aus der Angabe eine Information entnehmen können, die für ihre Kaufentscheidung von Bedeutung sein könnte.4
Beispiele für mögliche Eigenschaften:
Die Art und Weise der Herstellung einer Ware Eine Qualitätsprüfung einer fachlichen Stelle Eine erhaltene Auszeichnungen der Ware Bei einer an Facheinkäufer gerichteten Werbung können Umsatzzuwächse von Produkten Eigenschaften dieser Waren sein.
Der Vergleich darf sich auch auf den Preis von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Zum Preis gehören auch Bestandteile wie Rabatte und Skonti. Es darf auch ein Preisniveau ganzer Sortimente von Unternehmen verglichen werden.
Beispiel:
Unternehmen A ist im Schnitt 11 % günstiger als Unternehmen B ist zulässig.
Der Vergleich muss objektiv sein. Dies soll Wert- und Geschmacksurteile ausschließen und nur Tatsachenbehauptungen zulassen.
Beispiele:
Die Aussage, ein Produkt ist billiger als ein anderes, ist eine zulässige Tatsachenbehauptung. Die Aussage, ein Produkt ist schöner als ein anderes, ist ein unzulässiges Werturteil.
Irreführend ist es auch,
-
wenn der falsche Eindruck vermittelt wird, dass alle wesentlichen Eigenschaften in den Vergleich miteinbezogen wurden.
-
wenn der Preis eines Mitbewerbers falsch wiedergegeben wird.
Beispiel:
Wird ein Notebook mit einem anderen verglichen, wobei das eine besser als das andere ist, im Vergleich aber nicht die Akkuleistung erwähnt wird, wobei das „schlechtere“ deutlich besser abschneidet ist die irreführend.
Folgende vier Voraussetzungen müssen für die zu vergleichende Eigenschaft gemeinsam erfüllt sein.5
Die Eigenschaft muss wesentlich, relevant, Nachprüfbar und typisch sein.
-
Wesentlich
Wesentlich ist eine Eigenschaft, wenn ihre Bedeutung für den Durchschnittsverbraucher nicht vollkommen unerheblich ist.6
Beispiel:
Bei einer Spülmaschine sind Energie und Wasserverbrauch wesentlich, die Farbe jedoch nicht.
-
Relevant
Eine Eigenschaft ist relevant, wenn sie die Kaufentscheidung eines Durchschnittsverbrauchers beeinflussen kann. Die Relevanz ist im Grunde der Wesentlichkeit sehr ähnlich, es wird sehr wenige praktische Fälle geben, bei denen man das eine bejaht und das andere verneint.
Beispiel:
Eigenschaften einer Sache, die sich bei außerhalb der regelmäßigen oder der empfohlenen Betriebsbedingungen vorgenommenen Tests zeigen, sind relevant, soweit es für den angesprochenen Verkehr von Bedeutung ist zu wissen, inwieweit die Sache auch außerhalb der regelmäßigen oder der empfohlenen Betriebsbedingungen verwendet werden kann, oder soweit der Verkehr hieraus Rückschlüsse auf die Tauglichkeit der Sache unter normalen oder den empfohlenen Betriebsbedingungen ziehen kann.7
- Nachprüfbar
Da man nur Tatsachenbehauptungen nachprüfen kann, ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil hier ausschlaggebend. Die Behauptungen müssen mit den Mitteln des Beweises zugänglich sein.
Beispiel:
Die Aussage das Produkt „halte ewig“ ist somit unlauter.
- Typisch
Die Eigenschaft ist typisch, wenn sie das Produkt so stark prägt, dass sie repräsentativ für das ganze Produkt steht oder stehen könnte.
Beispiel:
Eine hohe PS-Zahl dürfte für einen Porsche typisch sein, für einen Opel hingegen nicht.
5.2.2.3. Verwechslungsgefahr
Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, „wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt“.
Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Vergleiches denken könnten, dass das Beworbene aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stamme.8
Eine Verwechslung ist auch möglich, wenn der Durchschnittsverbraucher den Eindruck gewinnt, dass der Werbende in einer geschäftlichen Verbindung mit dem Mitbewerber steht.9
Der Begriff des Kennzeichens umfasst auch:
- geschäftliche Bezeichnungen,
- geografische Herkunftsangaben,
- und markenrechtlich nicht geschützte Kennzeichen.
Voraussetzung ist, dass der Durchschnittsverbraucher denkt, dass die damit gekennzeichneten Produkte von einem bestimmten Unternehmen kämen.10
Beispiel:
Artikelnummern oder typische Farben eines Herstellers.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
1 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 6, Rn 47.
2 OLG München, NJWE-WettbR 2000, 177.
3 OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 251, 252.
4 BGH GRUR 2007, 605 Tz 30 – Umsatzzuwachs.
5 EuGH, GRUR 2007, 69, 44 – LIDL Belgium/Colruyt.
6 BGH, GRUR 2005, 172, 175 – Stresstest.
7 BGH, 30. 9. 2004, 14/ 02.
8 EuGH, GRUR 2008, 698 Tz 59 – O2 und O2 (UK).
9 EuGH, GRUR 2008, 698 Tz 63 – O2 und O2 (UK).
10 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 6, Rn 58.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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