Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 05 - Der Auffangtatbestand
3.1.2. Der Auffangtatbestand
§ 3 II UWG besagt, „dass Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig sind, wenn sie
- nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und
- dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und
- ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
Dies bezieht sich nur auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Ob diese als Käufer oder als Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen betroffen sind ist irrelevant.
Die Vorschrift erfasst diejenigen geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, die nicht schon nach den Kapiteln 4 und 5 unlauter sind. § 3 II S. 2 und S. 3 UWG enthalten allgemeine Grundsätze zur Beurteilung der geschäftlichen Relevanz eines unlauteren Verhaltens. Diese Grundsätze sagen aus, dass man stets von der Sichtweise eines durchschnittlichen Verbrauchers ausgeht oder von der Sichtweise eines durchschnittlichen Mitglieds eines bestimmten Verkehrskreises (siehe auch unter 2.3), wenn die Eignung zur Beeinflussung bestimmt werden soll.
Geschäftlich relevant ist eine geschäftliche Handlung, wenn sie die Eignung besitzt
- die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und
- den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Folgende drei Kriterien sind erforderlich, damit ein Anspruch aus dem § 3 II UWG überhaupt entstehen kann.
1. Eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern.
Die geschäftliche Handlung entspricht der Definition in Kapitel 2.5. Zum Begriff des Verbrauchers siehe 2.3. Nicht zu den Verbrauchern in diesem Sinne gehören die sonstigen Marktteilnehmer. § 3 II S.1 UWG hat vor allem bei geschäftlichen Handlungen während und nach Vertragsschluss Bedeutung.
2. Ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt.
Der Begriff der fachlichen Sorgfalt dient über die Definition in § 2 I Nr. 7 UWG hinaus nur als Auffangtatbestand, wenn sich eine geschäftliche Handlung nicht ganz einem der bestehenden Beispieltatbestände aus den Kapiteln 4 und 5 zuordnen lässt.Beispiel:
Die Tatsache, dass im Fernsehen Untertitel von Blinden nicht gelesen werden können verstößt nicht gegen die fachliche Sorgfalt.3. Die Eignung, dass es zu einer spürbaren Beeinträchtigung kommen kann.
Eine spürbare Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn sie tatsächlich möglich ist. Es kommt darauf an, wie sich die geschäftliche Handlung auf den aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher der jeweilige Zielgruppe auswirkt oder auswirken kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken.
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten. Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema
- Recht im Marketing
Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
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