Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 05 - Der Auffangtatbestand
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.1.2. Der Auffangtatbestand
§ 3 II UWG besagt, „dass Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig sind, wenn sie
- nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und
- dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und
- ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
Dies bezieht sich nur auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Ob diese als Käufer oder als Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen betroffen sind ist irrelevant.
Die Vorschrift erfasst diejenigen geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern, die nicht schon nach den Kapiteln 4 und 5 unlauter sind. § 3 II S. 2 und S. 3 UWG enthalten allgemeine Grundsätze zur Beurteilung der geschäftlichen Relevanz eines unlauteren Verhaltens.26
Diese Grundsätze sagen aus, dass man stets von der Sichtweise eines durchschnittlichen Verbrauchers ausgeht oder von der Sichtweise eines durchschnittlichen Mitglieds eines bestimmten Verkehrskreises (siehe auch unter 2.3), wenn die Eignung zur Beeinflussung bestimmt werden soll.
Geschäftlich relevant ist eine geschäftliche Handlung, wenn sie die Eignung besitzt
- die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und
- den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Folgende drei Kriterien sind erforderlich, damit ein Anspruch aus dem § 3 II UWG überhaupt entstehen kann.
1. Eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern.
Die geschäftliche Handlung entspricht der Definition in Kapitel 2.5. Zum Begriff des Verbrauchers siehe 2.3. Nicht zu den Verbrauchern in diesem Sinne gehören die sonstigen Marktteilnehmer. § 3 II S.1 UWG hat vor allem bei geschäftlichen Handlungen während und nach Vertragsschluss Bedeutung.
2. Ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt.
Der Begriff der fachlichen Sorgfalt dient über die Definition in § 2 I Nr. 7 UWG hinaus nur als Auffangtatbestand, wenn sich eine geschäftliche Handlung nicht ganz einem der bestehenden Beispieltatbestände aus den Kapiteln 4 und 5 zuordnen lässt.Beispiel:
Die Tatsache, dass im Fernsehen Untertitel von Blinden nicht gelesen werden können verstößt nicht gegen die fachliche Sorgfalt.3. Die Eignung, dass es zu einer spürbaren Beeinträchtigung kommen kann.
Eine spürbare Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn sie tatsächlich möglich ist. Es kommt darauf an, wie sich die geschäftliche Handlung auf den aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher der jeweilige Zielgruppe auswirkt oder auswirken kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
26Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 3, Rn 30,32.
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ SonstigesRechtsinfos/ Wettbewerbsrecht