Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 04 - Die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen
Verfasst von:
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Florin Brückner wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail:
3. Die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen
Hauptgegenstand des UWG ist das Verbot der unlauteren geschäftlichen Handlungen. Kommt man nach der Prüfung eines Tatbestandes zu dem Schluss, dass eine Handlung unlauter ist, stehen einem die Rechtsfolgen (siehe unter 6.) offen.
Ein allgemeines Verbot ist in der so genannten „Generalklausel“ § 3 I UWG geregelt.
Die Generalklausel dient als Auffangtatbestand, wenn ein Tatbestand nicht durch die § 4-7 UWG gedeckt ist. Sie schließt damit eventuelle im Gesetz bestehenden oder entstehende Lücken, da sie sich an die stetig ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten anpassen kann.
Es ist bei Unklarheiten stets zu beachten, dass das UWG richtlinienkonform nach der Richtlinie RL97/55/EG auszulegen ist, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RiLuG). Das erfordert
- eine Auslegung der Richtlinie anhand der Maßstäbe der nationalen Auslegungsgrundsätze.
- eine Orientierung an der Rechtsprechung des EuGH.
Es empfiehlt sich, immer zuerst das UWG zu prüfen, danach eine Prüfung der Richtlinien. Auch wenn in 99 % der Fälle das selbe Ergebnis zu erwarten ist, kann das verbleibende 1 % genau der Fall sein, der die eigene Existenz gefährdet.
Zur richtlinienkonformen Auslegung des UWG bei der Prüfung eines bestimmten Verhaltens sind folgende Punkte zu beachten:
1.Ist der Anwendungsbereich des RiLuG (Art 3 I) eröffnet?
2. Ist Unlauterkeit (Art 5 I) gegeben?2.1. Unlauterkeit nach der „Blacklist“ in Art 5 V RiLuG (entspricht § 3 III UWG)
2.2. Unlauterkeit aufgrund irreführenden bzw. aggressiven Verhaltens i.S.v. Art 6 – Art 9, Art 5 IV RiLuG (entspricht §§ 4-7 UWG)
2.3. Unlauterkeit nach dem Auffangtatbestand des Art 5 II i.V.m. Art 2 RiLuG (entspricht § 3 I,II UWG)?
3.1. Die Generalklausel des UWG
§ 3 UWG gliedert sich in drei separate Tatbestände unzulässiger geschäftlicher Handlungen:
- · § 3 I UWG ist die eigentliche Generalklausel, die besagt, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sein können (siehe dazu 3.1.1.).
- · § 3 II UWG ist eine Regelung für die Fälle, die nicht unter § 3 III UWG fallen und die nicht vom § 3 I UWG gedeckt werden (siehe dazu 3.1.2.)
- · § 3 III UWG benennt einige stets unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (siehe dazu 3.1.3.).
3.1.1 Die allgemeine Generalklausel
§ 3 I UWG besagt, dass „unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“
Beispiele für die Generalklausel:
Werbung mit Testergebnissen ohne genaue Angabe ihrer Fundstelle ist wettbewerbswidrig.
Ein Hoheitsträger, der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf erwerbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er über sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Konkurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat.1
Die Generalklausel ist bei Fallgruppen von praktischer Bedeutung, die von der Rechtsprechung anerkannt sind, aber nicht gesetzlich fixiert sind. Diese Tatbestände werden anhand der Generalklausel geprüft.
Beispiel:
Die Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung.
Für ein Greifen dieser Norm müssen folgende vier Voraussetzungen gegeben sein:
1. es muss eine geschäftliche Handlung bestehen
Zusätzlich zu 2.5. werden hier auch geschäftliche Handlungen erfasst, die sich auf den Abschluss oder die Durchführung von Verträgen beziehen.Beispiel:
AGB sind geschäftliche Handlungen und werden vom UWG erfasst.2. diese geschäftliche Handlung muss unlauter sein
Siehe dazu unter 2.7.
Dem Unlauterkeitstatbestand kommt hier auf Grund des Beispielskatalogs in den Kapiteln 4 und 5 nur eine Auffangfunktion zu.Für ein unmittelbares Greifen dieser Norm verbleiben zwei Fallgruppen:
Fälle die außerhalb der Beispielstatbestände liegen.Hier geht es um die geschäftlichen Handlungen, die nicht von den Beispielstatbeständen der Kapitel 4 und 5 erfasst werden. Dazu gehören insbesondere die Fallgruppen der allgemeinen Marktbehinderung und der Wettbewerb der öffentlichen Hand. Außerhalb dieser von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen ist es in der Praxis nur selten nötig auf den § 3 I UWG zurückzugreifen.
Beispiel:
Bei einem neuen unlauteren Geschäftsmodell kann hilfsweise auf diese Norm zurückgegriffen werden.
Marktverhaltensnormen durch neue EU-Richtlinien.2
Durch neue, noch nicht umgesetzte EU-Richtlinien können neue Marktverhaltensnormen in nationales Recht umgesetzt werden. Diese können dann von der Generalklausel umfasst werden.
Beispiel:
Bis es eine Gesetzesänderung gibt, werden die Fälle von § 3 I UWG erfasst.3. die Eignung, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen
Eine Eignung zur Beeinträchtigung von Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern ist gegeben, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die geschäftliche Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen führt. Bei den Interessen muss es sich um geschützte Interessen im Sinne des § 1 UWG handeln (siehe unter 2.).Beispiel:
Der unverfälschte Wettbewerb ist ein geschütztes Interesse.4. diese Beeinträchtigung muss spürbar sein
Von Bedeutung sind vor allem Art und Schwere des Verstoßes, die zu erwartenden Folgen für den Wettbewerb, sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts aus § 1 UWG.
Dies soll eine Verfolgung von Bagatellfällen ausschließen, bei denen eine Durchsetzung der Ansprüche unverhältnismäßig wäre. Bei der Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist eine spürbare Beeinträchtigung hervorzurufen, müssen die Umstände des Einzelfalls und die Interessen der streitenden Parteien berücksichtigt werden.3
Die Beweislast für eine spürbare Beeinträchtigung liegt beim Anspruchsberechtigten.4
Die Beeinträchtigung ist spürbar, wenn man in einer auf Informationen beruhenden Entscheidung so beeinträchtigt wird, dass man aufgrund dieser Informationen eine bestimmte Entscheidung trifft.5Beispiel:
Die unvollständige Angabe eines Geschäftsführers einer GmbH & Co KG ist als Bagatelle zu werten und hat somit nicht die Eignung die Interessen spürbar zu beeinträchtigen.6
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
1 BGH, GRUR 2009, 1080.
2 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 3, Rn 64, 65, 66.
3 BGH, GRUR 2001, 1061, 1062 – Mitwohnzentrale.de.
4 Heermann, GRUR 2004, 94.
5 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 3, Rn 120-123.
6 KG, MMR 2008, 541.
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Verfasst von:
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Florin Brückner wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail:
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
- Deutsch
- Englisch .
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Wettbewerbsrecht/ Behinderung von MitbewerbernRechtsinfos/ Sonstiges
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht