Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 02 - Weitere Begriffe
2.5. Geschäftliche Handlungen
Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist im UWG neben dem der Unlauterkeit (Fußnote) der zentrale Begriff im UWG. Ohne eine geschäftliche Handlung kann nicht unlauter im Sinne dieses Gesetzes gehandelt werden.
In anderen Büchern oder Literaturverzeichnissen wird der Begriff der Wettbewerbshandlung statt des Ende 2008 eingeführten Begriffes der geschäftlichen Handlungen auftauchen. Eine geschäftliche Handlung braucht anders als der frühere Begriff der Wettbewerbshandlung nicht das subjektive Ziel der Förderung des Wettbewerbs.
Der Begriff ist weiter geworden, da eine geschäftliche Handlung lediglich eine Wettbewerbsrelevanz benötigt. Diese kann auch in einem Unterlassen bestehen. Damit geht die Regelung über die Phase des eigentlichen Wettbewerbes hinaus. Im übrigen sind die Begriffe identisch.
In § 2 I Nr. 1 UWG wird geschäftliche Handlung umschrieben als „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.“
Eine geschäftliche Handlung benötigt demnach:
- Ein Verhalten einer Person
Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist weit auszulegen. Neben der eigenen und fremden Absatzförderung umfasst er auch Handlungen die im Nachfragewettbewerb auftreten. Das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist dabei nicht notwendig.11
Es werden auch Maßnahmen gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern (Fußnote) erfasst.
- Dieses Verhalten muss Unternehmensbezogen sein
Eine geschäftlichen Handlung muss als Verhalten nach außen in Erscheinung treten. Die Handlung muss somit einen Marktbezug aufweisen und darf sich nicht auf rein unternehmensinterne Vorgänge beschränken. Rein privates handeln unterliegt ebenfalls nicht dem UWG.
Beispiel:
- Der Vertrieb von Waren ist eine geschäftliche Handlung, die Herstellung aber noch nicht.12 Wenn ein Immobilienmakler privat
- eine Eigentumswohnung kauft, unterliegt dieses handeln nicht dem UWG.
- Das Verhalten muss einen Marktbezug aufweisen
Ein Marktbezug liegt vor, wenn die Handlung auf die Marktteilnehmer einwirken kann und damit das Marktgeschehen beeinflusst.13
Beispiel:
Mitgliederwerbung der Polizeigewerkschaft weist keinen Marktbezug auf.
- Es muss ein objektiver Zusammenhang zwischen der Handlung und der Entscheidung der Marktteilnehmer bestehen
Der Begriff des objektiven Zusammenhangs ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Richtlinie spricht von einem unmittelbaren Zusammenhang.
Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist vom Gesetz nicht eindeutig bestimmt und wird erst im Laufe der Zeit durch Rechtsprechung und Wissenschaft konkretisiert. Es wird eine Marschrichtung vorgegeben, an der man sich orientieren sollte. Er ist nach EG-Richtlinien auszulegen.
Prinzipiell ist zwischen Handlungen im Vertikalverhältnis (Fußnote) und Handlungen im Horizontalverhältnis (Fußnote) zu unterscheiden.14
Beispiel:
Veranstaltet ein Unternehmer eine Meinungsumfrage, um seine Werbung gezielter einsetzen zu können, ist dies eine absatzfördernde Maßnahme und der objektive Zusammenhang wäre hergestellt.15
An einem objektiven Zusammenhang fehlt es, wenn sich die Handlung zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern auswirken kann, aber hauptsächlich anderen Zielen dient.
Beispiele:
Religiöse, soziale, wissenschaftliche oder künstlerische Ziele.16
-
Das Verhalten muss vor, während oder nach Vertragsschluss aufgetreten sein
Somit werden auch AGB erfasst.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
11Begr zum RegE, BT-Drucksache, 15/1487, S. 16.
12BGH, GRUR 1971, 119 – Branchenverzeichnis.
13Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 2, Rn 35.
14Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 2, Rn 42.
15BGH, GRUR 1973, 268, 269 – Verbraucher-Briefumfrage.
16Begr zum RegE des UWG 2008 zu § 2, BT-Drucksache 16/10145, S. 40.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026