Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 01 - Einführung und Begriffe
Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Fußnote)
1. Grundlagen des Wettbewerbsrechts
Das Wettbewerbsrecht dient zur Regelung des wirtschaftlichen Wettbewerbs und ist auch unter dem Begriff „Lauterkeitsrecht“ bekannt. Gesetzlich geregelt wird das Wettbewerbsrecht im UWG (Fußnote). § 1 UWG regelt näher den Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Wettbewerbsverbot ist notwendig, um den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen, der Marktteilnehmer und den Verbrauchern gerecht zu werden. Im Einzelnen geht es darum, ob eine Handlung eines Unternehmens gestattet ist oder nicht.
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Was versteht man unter dem Verbot des unlauteren Wettbewerbs?
§ 3 UWG regelt näher, was man unter dem Verbot unlauteren Wettbewerbs versteht. Demnach sind geschäftliche Handlungen verboten, die den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich beeinflussen.
In § 4 UWG wird aufgezählt, welche geschäftlichen Handlungen zweifelsfrei unter § 3 UWG zu subsumieren sind. Auf diese Aufzählungen wird in den nachfolgenden Teilen des Artikels näher eingegangen.
Was versteht man unter dem Begriff „geschäftliche Handlung“?
Seit dem 30.12.2008 spricht man nicht mehr von Wettbewerbshandlungen, sondern von geschäftlichen Handlungen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG versteht man unter einer geschäftlichen Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach dem Geschäftsabschluss. Der Geschäftsabschluss muss objektiv mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen zusammenhängen. Waren im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch Grundstücke. Rechte und Verpflichtungen sind auch unter Dienstleistungen zu subsumieren.
Das Verhalten einer Person muss eine Unternehmensbezogenheit und einen Marktbezug haben. Privates Handeln (Fußnote) sowie unternehmensinterne Vorgänge haben keinen Marktbezug.
Was versteht man unter Mitbewerbern?
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer Mitbewerber, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwei Unternehmen in gleichen oder ähnlichen Bereichen tätig sind. Ferner versuchen die Unternehmen im selben Bereich Absatz zu erzielen, so dass ein Konkurrenzverhältnis entsteht.
Wer ist Verbraucher?
Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Wer ist Unternehmer?
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt (Fußnote)
Fortsetzung: Teil 2
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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