Wettbewerbsrecht: Einführung in das UWG
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Veronika Seligmann Rechtsanwältin
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Wettbewerbsrecht: Einführung in das UWG
Nach § 1 I dient das UWG dem Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Beispiel
- Unlautere Werbung in Form von Herabsetzung eines Mitbewerbers ist durch das UWG untersagt.
In 2.1 bis 2.6 erklären wir die relevanten Begrifflichkeiten des UWG. In den weiteren Kapiteln gehen wir auf den engeren Sinn des UWG ein, das Verbot des unlauteren Wettbewerbs.
Markteilnehmer
Nach § 2 I Nr. 3 UWG ist Marktteilnehmer der Oberbegriff für Mitbewerber, Verbraucher und alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder (gewerblichen) Dienstleistungen auf dem betreffenden Markt tätig sind.
Dies können natürliche oder juristische Personen sein. Unternehmen sind Marktteilnehmer, wenn sie für den eigenen Verbrauch Waren erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.[1] Der Begriff des Marktteilnehmers umfasst alle sonstigen Personen, die als Abnehmer oder Anbieter in Betracht kommen.[2]
Beispiel
- Ein Kunde in einem Supermarkt ist ein Marktteilnehmer im Sinne des UWG
Mitbewerber
Nach § 2 I Nr. 4 UWG ist „jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht“ ein Mitbewerber.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt einerseits vor, wenn zwei Parteien innerhalb desselben Endverbraucherkreises gleichartige Waren, gewerbliche Leistungen oder Dienstleistungen anbieten und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen kann, d.h. ihn im Absatz behindern oder stören. Hierunter fallen auch Leistungen von Freiberuflern. Umfasst sind Absatz- und Nachfragewettbewerb. Die Vorteile des einen Mitbewerbers stehen in einer Wechselbeziehung zu dem anderen Mitbewerber, das heißt, wenn ein Mitbewerber einen Vorteil aus etwas zieht, geht es zum Nachteil des anderen Mitbewerbers. Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes werden an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen gestellt.[3]Ausreichend ist daher andererseits auch das Vorliegen eines wechselbezüglichen Vor- und Nachteils im Wettbewerb, sofern die angebotenen oder nachgefragten Waren und Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug haben. Der Vorteil des einen muss also dem Nachteil des Anderen entsprechen. Es muss daher auch bei nicht gleichartigen Waren oder Dienstleistungen eine Art von Konkurrenzsituation bestehen, die bloße Beeinträchtigung von Absatzinteressen genügt nicht.[4]
Bewertungsmaßstab für das konkrete Wettbewerbsverhältnis ist stets die jeweilige (geschäftliche[5]) Handlung. Die Beurteilung erfolgt handlungsbezogen. Abgestellt wird nicht auf die generelle Tätigkeit der betreffenden Unternehmer, sondern nur auf das in den Blick genommene Marktverhalten. Daher kann das Wettbewerbsverhältnis ebenfalls erst durch die angegriffene Maßnahme begründet worden sein. Auch eine unterschiedliche Branchenzugehörigkeit spielt demgemäß keine Rolle.[6]
Beispiel
- Ein Kaffeehersteller steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu einem Blumenhändler, wenn er mit dem Slogan „Statt Blumen UNKU-Kaffee“ wirbt.[7] Hier wird erst durch die Formulierung des Werbeslogans eine Gleichartigkeit der Waren erzeugt, nämlich für die Verwendung als Geschenk. Außerhalb dessen handelt es sich bei Kaffee und Blumen nicht um im Wettbewerb stehende Waren.
Die Absatzmärkte beider Parteien müssen sich nicht zwingend völlig decken, die angesprochenen Endabnehmer müssen sich allerdings überschneiden.[8]
Beispiel
- Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in denen Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. [9]
- Zwischen Großhändler und Einzelhändler besteht bei gleichem Abnehmerkreis ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da der Großhändler auch an Einzelhändler und damit mittelbar an den Endabnehmer liefert.
- Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht dagegen bei einem Hotel, das im Winter geschlossen ist, zur Werbung eines anderen Hotels für eine Silvestergala.
Unterscheiden lassen sich insgesamt zwei Fallgruppen, Substitutionswettbewerb und Behinderungswettbewerb. Beim Substitutionswettbewerb handelt es sich um substituierbare (= ersetzbare) Waren oder Dienstleistungen, die auf dem räumlich, sachlich und zeitlich gleichen Markt angeboten werden.[10] Die beiden Waren oder Dienstleistungen müssen aus Sicht des angesprochenen Endverbrauchers austauschbar sein. In diesen Fällen ist stets ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben.
Beispiele
- Ein Fernsehsender und eine Website zur Online-Aufnahme von Sendungen dieses Senders stehen bezüglich des angebotenen Programms in einem Substitutionswettbewerb.[11]
- Auch ein (Direkt-)Versicherer und ein Versicherungsmakler stehen für die angebotenen Beratungsleistungen in einem Substitutionswettbewerb.[12]
Beim Behinderungswettbewerb handelt es sich hingegen um für sich genommen nicht austauschbareWaren oder Dienstleistungen. Durch die angegriffene Maßnahme wird trotzdem eine Konkurrenzsituation geschaffen, etwa indem eine Austauschbarkeit behauptet wird oder generell derselbe Kundenkreis erreicht werden soll. Insgesamt wird in diesen Fällen gerade der Absatz des Konkurrenten beeinträchtigt.[13]
Beispiele
- Ein Mineralwasser wird als Champagner unter den Mineralwässern beworben.[14] Hier sind Champagner und Mineralwasser an sich nicht austauschbar, dies wird durch die Werbemaßnahme jedoch behauptet. In diese Kategorie ließe sich auch das Kaffeebeispiel „Statt Blumen UNKU-Kaffee“ einordnen.
- Ein Hotelbewertungsportal ist mit einem Reisebüro verknüpft. Auf diesem Portal wird für ein Hotel eine negative Bewertung hinterlassen. Beide Dienstleistungen (Hotelbewertung und Übernachtung) sind zwar nicht austauschbar, der Betrieb des Bewertungsportals soll hingegen die Attraktivität des eigenen Reisebüros für denselben Kundenkreis erhöhen. Daher besteht zwischen dem Bewertungsportal und dem Hotel ein konkretes Wettbewerbsverhältnis
Insgesamt ist die Einordnung nicht entscheidend. Wichtig ist jedoch einerseits, dass bei Substitutionswettbewerb stets eine Mitbewerbereigenschaft vorliegt. Andererseits ist diese jedoch auch bei nicht austauschbaren Gütern nicht ausgeschlossen.
Verbraucher
Der Begriff des Verbrauchers hat im Wettbewerbsrecht nach § 2 II UWG die gleiche Bedeutung wie im § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Für die Einordnung als Verbraucher ist der Zweck des konkreten Rechtsgeschäfts entscheidend.
Verbraucher nach § 13 BGB ist jede natürliche Person, die auch über ein Rechtsgeschäft hinaus zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Beispiel
- Der Unternehmer, der privat morgens Brötchen kauft, tut dies als Verbraucher. Seine Geschäftsräume mietet er als Unternehmer.
BGB-Gesellschaften[15] (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) wurden bislang Verbrauchern gleichgestellt, sofern sie zu rein privaten Zwecken Rechtsgeschäfte tätigen und ausschließlich aus natürlichen Personen bestehen.[16] Unabhängig vom Zweck gilt dies dagegen nie, wenn mindestens eine juristische Personen (z.B. eine GmbH) Gesellschafter ist.[17]
Seit dem 01.01.2024 wurde das Recht der BGB-Gesellschaft jedoch reformiert und deren Rechtsfähigkeit ausdrücklich anerkannt. Insoweit ist höchstrichterlich noch ungeklärt, ob diese Grundsätze weiterhin gelten. In der juristischen Literatur wird dies uneinheitlich bewertet.[18] Da die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft auch vor der Gesetzesänderung bereits seit Jahrzehnten von der Rechtsprechung anerkannt war, spricht insofern einiges für eine Fortgeltung der entwickelten Grundsätze.
Einen Sonderfall bilden GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstandsmitglieder. Handeln diese im eigenen Namen, so werden sie als Verbraucher tätig. Dies gilt auch bei einem Rechtsgeschäft, das mittelbar der Gesellschaft zugutekommt.[19]
Beispiel
- Der Geschäftsführer einer GmbH nimmt ein Darlehen auf, dass der GmbH zugutekommen soll. Der Geschäftsführer handelt bei Abschluss des Darlehensvertrags sogar dann als Verbraucher, wenn er der einzige Gesellschafter der GmbH ist. [20]
Die Beweislast trägt im Prozess derjenige, der sich auf die Verbrauchereigenschaft des Angesprochenen beruft.[21]
Richtet sich die geschäftliche Handlung an Verbraucher, so ist nach § 3 IV S. 1 UWG auf „den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen.“ Nach § 3 IV S. 2 UWG gilt außerdem folgendes: Richtet sich die geschäftliche Handlung hingegen nur an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern, die aufgrund von Alter, Beeinträchtigungen oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftig sind, ist auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Dies gilt nur 1), soweit dies für den Unternehmer vorhersehbar war und 2) nur im Hinblick auf eine spezielle geschäftliche Handlung oder dieser zugrunde liegenden Ware oder Dienstleistung. Die Verbrauchergruppe muss also aufgrund einer der genannten Faktoren besonders anfällig für die jeweilige geschäftliche Handlung, Ware oder Dienstleistung sein. Die besondere Schutzbedürftigkeit besteht dann nur relativgegenüber der jeweiligen Handlung. Eine absolute Schutzbedürftigkeit folgt aus dieser Vorschrift nicht.[22]
Beispiel
- Werbung wird besonders auf Kinder zugeschnitten. Aufgrund des Merkmals „Alter“ gilt dann für diese Werbung ein anderer Maßstab – nicht jedoch für jede Werbung gegenüber Kindern.
Die in §3 IV S. 1 UWG genannte Definition entspricht auch dem heutigen Verbraucherleitbild, das auf einen „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“[23] abstellt.[24] Auf welche Zielgruppe zur Bestimmung dieses Durchschnitts abgestellt wird, hängt vom angesprochenen Personenkreis ab: Wird keine bestimmte Gruppe angesprochen, gilt der genannte Maßstab. Ansonsten gilt abweichend ein typisierter Maßstab der jeweiligen Gruppe zur Bestimmung des „durchschnittlichen“ Angehörigen dieser Verbrauchergruppe.[25]
Dabei kommt es nur darauf an, wie eine Handlung oder Werbeaussage tatsächlich von dem angesprochenen Personenkreis aufgefasst wurde, nicht wie der Werbende sie gemeint hat und sie seiner Meinung nach verstanden werden sollte. Folglich richtet sich die Verkehrsauffassung auch nach Kriterien, die in dem angesprochenen Verkehrskreis üblich sind,[26] und kann sich mit der Zeit wandeln.
Der Begriff Verkehrskreis bezeichnet wie gemachte geschäftliche Handlungen und vor allem Werbeaussagen von den Personen verstanden werden, an die sie adressiert sind. Es ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen
Unternehmer
Der Begriff des Unternehmers ist in § 2 I Nr. 8 für das UWG speziell geregelt. Danach ist ein Unternehmer„jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt“.
Der Begriff des Unternehmers im UWG ist hierbei weit auszulegen. Erforderlich ist nur eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Zeitlich genügen für die Unternehmereigenschaft bereits konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs (etwa die Anmeldung zum Handelsregister), wenn der Marktantritt unmittelbar bevorsteht.[27] Bei Verträgen über die bloße Entscheidung zur Existenzgründung ist man jedoch noch Verbraucher.[28]
Beispiel:
- Die Anmeldung zum Handelsregister tätigt man als Unternehmer, während man einen Vertrag über eine steuerliche Beratung im Vorfeld einer Existenzgründung als Verbraucher abschließt.
Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Handwerker sind Unternehmer, da hier eine selbständige berufliche Tätigkeit vorliegt. Wer nur gelegentlich als Privatperson Geschäfte tätigt, ist kein Unternehmer. Obwohl das Merkmal der Selbständigkeit der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu §14 BGB hier im Wortlaut fehlt, werden unselbständige berufliche Tätigkeiten, z.B. von Angestellten, nicht erfasst.[29]
Diese Definition erfasst auch unselbständige berufliche Tätigkeiten und Personen, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handeln.
Erfasst werden von der Definition auch Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), obwohl diese streng genommen keine juristischen Personen darstellen.
Geschäftliche Handlungen
Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist im UWG neben dem der Unlauterkeit (siehe 2.6.) der zentrale Begriff im UWG. Ohne eine geschäftliche Handlung kann nicht unlauter im Sinne dieses Gesetzes gehandelt werden.
In älteren Büchern oder Literaturverzeichnissen wird der Begriff der Wettbewerbshandlung anstelle des Ende 2008 eingeführten Begriffes der geschäftlichen Handlungen auftauchen. Eine geschäftliche Handlung erfordert anders als der frühere Begriff der Wettbewerbshandlung nicht das subjektive Ziel der Förderung des Wettbewerbs.
Der Begriff ist weiter geworden, da eine geschäftliche Handlung lediglich eine Wettbewerbsrelevanz benötigt. Diese kann auch in einem Unterlassen bestehen. Damit geht die Regelung über die Phase des eigentlichen Wettbewerbes hinaus. Im Übrigen sind die Begriffe identisch.
In § 2 I Nr. 2 UWG wird geschäftliche Handlung umschrieben als „jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen.“
Eine geschäftliche Handlung benötigt demnach zunächst ein Verhalten einer Person.
Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist weit auszulegen. Neben der eigenen und fremden Absatzförderung umfasst er auch Handlungen, die im Nachfragewettbewerb auftreten. Das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist dabei nicht notwendig.[30] Es werden auch Maßnahmen gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern (siehe 2.1) erfasst.
Dieses Verhalten muss unternehmensbezogen sein. Unternehmensbezogen ist jede selbständige, entgeltliche Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr, die sich auf den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen richtet. Rein privates Handeln ist daher nicht erfasst, eine Gewinnerzielung muss jedoch ebenfalls nicht anvisiert werden. Damit können auch gemeinnützige Tätigkeiten erfasst sein.[31]
Beispiel:
- Wenn ein Immobilienmakler privat eine Eigentumswohnung kauft, unterliegt dieses Handeln nicht dem UWG. Anders hingegen, wenn er dies im Auftrag eines Kunden tut.
Es darf sich nicht um eine betriebsinterne Handlung handeln. Eine geschäftliche Handlung muss als Verhalten nach außen in Erscheinung treten. Die Handlung muss somit einen Marktbezug aufweisen und darf sich nicht auf rein unternehmensinterne Vorgänge beschränken. Nicht erfasst sind außerdem Handlungen inerhalb eines Konzerns zwischen Konzernunternehmen, die sich nur gegenseitig beliefern.[32]
Beispiel
- Der Vertrieb von Waren ist eine geschäftliche Handlung, die Herstellung aber noch nicht. [33]
Das Verhalten muss weiterhin einen Marktzugang aufweisen. Ein Marktbezug liegt vor, wenn die Handlung auf die Marktteilnehmer einwirken kann und damit das Marktgeschehen beeinflusst.[34]
Beispiel
- Mitgliederwerbung der Polizeigewerkschaft weist keinen Marktbezug auf.
Es muss ein unmittelbarer und objektiver Zusammenhang zwischen der Handlung und der Entscheidung der Marktteilnehmer bestehen. Der Begriff des unmittelbaren und objektiven Zusammenhangs ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Richtlinie spricht von einem unmittelbaren Zusammenhang. Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist vom Gesetz nicht eindeutig bestimmt und wird erst im Laufe der Zeit durch Rechtsprechung und Wissenschaft konkretisiert. Es wird eine Marschrichtung vorgegeben, an der man sich orientieren sollte. Er ist nach EG-Richtlinien auszulegen.
Prinzipiell ist zwischen Handlungen im Vertikalverhältnis (in erster Linie auf Verbraucher einwirkende) und Handlungen im Horizontalverhältnis (in erster Linie auf Mitbewerber einwirkende) zu unterscheiden. Beides kann sich auch überschneiden.[35]
Beispiel
- Veranstaltet ein Unternehmer eine Meinungsumfrage, um seine Werbung gezielter einsetzen zu können, ist dies eine absatzfördernde Maßnahme und der objektive Zusammenhang wäre hergestellt.[36]
An einem objektiven und unmittelbaren Zusammenhang fehlt es, wenn sich die Handlung zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern auswirken kann, aber hauptsächlich anderen Zielen dient.
Beispiel
- Religiöse, soziale, wissenschaftliche oder künstlerische Ziele. [37]
Das Verhalten muss vor, während oder nach Vertragsschluss aufgetreten sein. Somit werden auch AGB erfasst.
Unlauterkeit
Durch das UWG wird ein Unternehmen nicht gegen geschäftliche Handlungen der Konkurrenz an sich geschützt. Nur unlautere geschäftliche Handlungen sollen durch das UWG unterbunden werden. Das UWG schützt daher die Art und Weise des Wettbewerbs, bewahrt jedoch nicht vor Wettbewerb an sich.
Beispiel
- Vergleicht man seine Produkte mit denen eines Mitbewerbers ist dies nicht automatisch unlauter, verunglimpft man aber gleichzeitig die Produkte des Mitbewerbers ist dies eine unlautere Handlung.
Eine gesetzliche Definition der Unlauterkeit existiert nicht. Bei der Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung unlauter ist, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Unlauterkeit in § 3 I UWG setzt kein subjektives Element voraus. Ausnahmen sind nur dann zu machen, wenn einzelne Beispielstatbestände der Unlauterkeit subjektive Tatbestandsmerkmale aufweisen oder fordern.[38]
Beispiel
- Nr. 6 des Anhangs zu § 3 III UWG (s. Kap. 3.2.) stellt auf bestimmte Absichten und damit subjektive Tatbestandsmerkmale ab.
Die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung wird vorausgesetzt, wenn kein unverfälschter[39] Wettbewerb mehr gewährleistet wird, da dann ein echter Leistungsvergleich zwischen den einzelnen Wettbewerbern oder ihren Angeboten behindert oder noch nicht einmal zugelassen wird.
Generell ist Wettbewerb die freie Betätigung von Anbietern und Nachfragern auf einem Markt auf Grundlage einer offenen Marktwirtschaft.[40] Das Bestreben der Akteure am Markt ist es, mit den Mitteln des Wettbewerbs mit möglichst vielen Kunden zum Geschäftsabschluss zu kommen. Dabei ist jedem Wettbewerber der Einsatz unterschiedlicher (Wettbewerbs-)Mittel erlaubt. Der Einsatz dieser Mittel ist auch dann zulässig, wenn durch ihn ein oder mehrere Konkurrenten verdrängt werden, und zwar bezogen auf einen einzelnen Geschäftsabschluss oder auf Dauer. Das Verhalten der Unternehmer unterliegt jedoch einer Beurteilung nach den Maßstäben des UWG.
Beispiel
- Erfindet ein Unternehmer ein neues Getränk, das so gut ankommt, dass ein großer Konkurrent Pleite geht, ist dies nicht zu beanstanden.
- Nicht zu beanstanden wäre auch, wenn ein Unternehmen eine riesige Marketing-Kampagne startet und so einen großen Marktanteil dazugewinnt - solange die Werbung nicht unlauter ist.
Die Beurteilung, ob eine Handlung unlauter ist oder nicht, ist in der Praxis oftmals kompliziert. Unter Umständen kann es sogar sein, dass die vorliegende Fallkonstellation noch nicht ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt wurde. Um verschiedene Fälle und Fallgruppen unlauterer geschäftlicher Handlungen besser einordnen und beurteilen zu können, bedient man sich gewissen Auslegungsgrundsätzen, die auf die Normen des UWG angewandt werden. Durch den Grundsatz, dass EU-Recht nationales Recht bricht, ist eine nach den europäischen Richtlinien konforme Auslegung nötig. Diese orientiert sich am Maßstab der einschlägigen Richtlinien. Dazu gehören insbesondere die UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) und die Irreführungsrichtlinie (Richtlinie 84/450/EWG), daneben auch die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr). Zusätzlich wird in Zukunft auch die EmpCo-Richtlinie (RL (EU) 2024/825) für die Auslegung des UWG eine Rolle spielen, da die hierin enthaltenen Anforderungen an Werbung mit umweltbezogenen Aussagen vom deutschen Gesetzgeber voraussichtlich in das UWG implementiert werden. Die im aktuellen Regierungsentwurf enthaltenen Änderungen treten aber frühestens zum 19.06.2026 in Kraft und sind daher in diesem Werk noch nicht berücksichtigt.
Beispiel
- Muss ein Paragraf im deutschen Gesetz richtlinienkonform ausgelegt werden, kann dies das Ergebnis deutlich verändern.
Verhaltenskodex und fachliche Sorgfalt
Im Gesetz sind in § 2 I Nr. 10 und Nr. 9 zwei weitere neu eingeführte Begriffe definiert.
Ein Verhaltenskodex (Nr. 10) ist definiert als „Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.“ Dies soll ein richtlinienkonformes Verständnis des § 5 II Nr. 6 UWG sicherstellen.
Die Unternehmerische Sorgfalt (Nr. 9) wird definiert als „der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.“. Unter den Begriff fallen grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen für das Verhalten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern.
Beispiel:
- Belehrungs- und Informationspflichten wie §§ 312 II, 312c I, II, 355 II BGB.
Geschäftliche Handlungen
Ein weiterer, wichtiger Grundbegriff ist die sogenannte geschäftliche Entscheidung in § 2 I Nr. 1 UWG. Während die geschäftliche Handlung (oben unter 2.5.) jegliches Verhalten mit unmittelbarem Absatzbezug vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss bezeichnet, stellt die geschäftliche Entscheidung im Ausgangspunkt die Entscheidung über eben jenen Geschäftsabschluss dar. Die gesetzliche Definition lautet demgemäß „jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden“. Dabei geht die Definition wie hier gezeigt über den erstmaligen Abschluss hinaus und erfasst auch die Anbahnung, Durchführung und Rückabwicklung des Vertrages.[41]
Beispiel
- Die Anbahnung des Vertrages erfasst Vorfeldhandlungen, wie das Betreten des Ladengeschäfts[42]oder spiegelbildlich hierzu das Aufsuchen einer kommerziellen Website[43]. Das bloße Befassen mit einer blickfangmäßigen Werbung hingegen zählt mangels ausreichenden Bezugs zu einem möglichen Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung dar.[44]
Neben dem Begriff der Unlauterkeit selbst und der geschäftlichen Handlung ist die geschäftliche Entscheidung deswegen von so zentraler Bedeutung, weil die meisten Unlauterkeitstatbestände die Veranlassung einer sonst nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung erfordern. Diese Eignung wird auch als geschäftliche Relevanz bezeichnet und war früher Teil des allgemeinen Unlauterkeitstatbestandes, wird heute jedoch in den Spezialtatbeständen geprüft (siehe unten 4., 5.). Wichtig ist dabei, dass insbesondere auch die Ablehnung des Angebots oder die Nichtausübung vertraglicher Rechte erfasst ist. Es muss also nicht zu einem tatsächlichen Geschäftsabschluss kommen. Erfasst ist ebenfalls ein Unterlassen, sofern in ihm eine entsprechende Entscheidung zum Ausdruck kommt.
Beispiel
- Nach unrichtiger Auskunft über Kündigungsfristen unterlässt der Kunde eine Kündigung. Hier ist das Unterlassen die Entscheidung über die Nichtausübung eines vertraglichen Rechts. [45]
[1] Begr zum RegE, BT-Drucksache 15/1487, S. 16.
[2] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 3.1.
[3] BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker.
[4] BGH, GRUR 2017, 918, 919f.; BGH, GRUR 2018, 1251, 1253 Rn. 18.
[5] Siehe hierzu unten, Kapitel 2.5.
[6] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 4.11ff..
[7] BGH, GRUR 1972, 553.
[8] OLG Köln, GRUR-RR 2020, 319, 320 Rn. 31; BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 15.
[9] BGH, 13.07.2006, 241/03 - Kontaktanzeigen
[10] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 4.21ff..
[11] BGH, GRUR 2009, 845.
[12] BGH, GRUR 2019, 970.
[13] Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 5. Aufl. 2021, UWG § 2 Rn. 145; Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 4.28. Ausführlich zu allen Konstellationen Peukert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, § 2 Rn. 476ff..
[14] BGH, GRUR 1988, 453.
[15] Für die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG stellt sich die Frage hingegen nicht, da diese stets gewerbliche Zwecke verfolgen.
[16] BGH, NJW 2002, 368.
[17] BGH, NJW 2017, 2752, 2754.
[18] Für eine Geltung etwa BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 528; ablehnend etwa Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 12.6.
[19] MüKoBGB/Bachmann, 10. Aufl. 2025, BGB § 13 Rn. 212.
[20] OLG Jena, Urteil vom 28.11.2006 - 5 U 1024/05.
[21] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 12.16.
[22] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 5.19.
[23] EuGH, GRUR 2003, 533, 536.
[24] Vgl. zum Verbraucherleitbild des EuGH und der Mitgliedstaaten auch Lettl, GRUR Int. 2004, 85, 87, 90 ff. mwN.
[25] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 5.13ff..
[26] Wettbewerb in Recht und Praxis 2000, 830.
[27] OLG Celle, Urteil vom 29.01.2009 - 13 U 205/08.
[28] BGH, NJW 2008, 435 = WRP 2008, 111.
[29] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 8.7.
[30] Begr zum RegE, BT-Drucksache, 15/1487, S. 16.
[31] Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 2 Rn. 53.
[32] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 2.39.
[33] BGH, GRUR 1971, 119 – Branchenverzeichnis.
[34] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 2.38.
[35] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 2.45.
[36] BGH, GRUR 1973, 268, 269 – Verbraucher-Briefumfrage.
[37] Begr zum RegE des UWG 2008 zu § 2, BT-Drucksache 16/10145, S. 40.
[38] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 2.19.
[39] in der alten Fassung des UWG (bis zum 7. Juli 2004) wird in der entsprechenden Norm (§ 13 II UWG - alte Fassung) die Formulierung „den Wettbewerb zu verfälschen“ benutzt, im Gegensatz zur aktuellen Fassung, in der von „beeinträchtigen“ die Rede ist. Dabei handelt es sich um eine sprachliche, keine sachliche Änderung. Der Begriff „unverfälschter Wettbewerb“ stammt aus dem Art. 3 I g) EGV, der für das UWG maßgeblich ist; siehe BT-Drucks. 15/1487 S. 30.
[40] Im Sinne des Art. 120 AEUV.
[41] Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 1.5f., 1.8.
[42] EuGH, GRUR 2014, 196.
[43] BGH, GRUR 2016, 1073.
[44] Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 2 Rn. 5.
[45] Nach Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 1.9.
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Stand: Juli 2026

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Veronika Seligmann ist Ihre ideale Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Thema Familie und Erben. Bei der Abwicklung von Erbfällen finden Sie bei Frau Seligmann eine umfassende Unterstützung, egal ob es sich nur um die übliche Bürokratie handelt oder Sie mit Ansprüchen von Miterben oder Pflichtteilsberechtigten konfrontiert warden. Veronika Seligmann betreut Sie bei der Regelung der eigenen Nachfolge im privaten oder beruflichen Bereich und unterstützt Sie nach einem Erbfall mit der dazugehörenden Bürokratie. Darüber hinaus ist Frau Seligmann für die Abwicklung und Auflösung von Erbengemeinschaften, die Unterstützung bei Pflichtteilsforderungen oder Probleme und Fragen rund um das Thema Bestattung die richtige anwaltliche Beraterin. Auch bei der Gründung und Änderungen von Unternehmen prüft Frau Seligmann familienvertragliche Regelungen und hilft Ihnen dabei Eheverträge zu erstellen um die Zersplittung von Unternehmen zu vermeiden. Leitsatz „Bei Fragen nach der optimal gestalteten Nachfolge muss sowohl im unternehmerischen, als auch im privaten Bereich eine umfassende erb- und steuerrechtliche Betrachtung erfolgen, die in vielen Fällen auch Schnittstellen zum Familienrecht hat.“Tätigkeitsschwerpunkte
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Beruflicher Hintergrund
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- Zusatzstudium Fachjournalismus an der Fachjournalistenschule Berlin
- mehrjährige Lehrbeauftragte an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in München
- mehrjährige Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Landesverbands des Bayerischen Roten Kreuzes
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