Werbeanlagen – Teil 17 – Gerichtliches Vorgehen

6.2 Gerichtliches Vorgehen

Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, so stehen dem Betroffenen weitere Möglichkeiten zu. Allerdings sind diese dann keine behördlichen Verfahren mehr, sondern es handelt sich dann um gerichtliche Verfahren, die vor dem Verwaltungsgericht initiiert werden müssen. Dabei sieht die VwGO eine abschließende Anzahl an Klagearten vor, die dem Betroffenen zu Verfügung stehen. Diese sind:

  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage
  • Allgemeine Leistungsklage
  • Feststellungsklage
  • Normenkontrollverfahren

6.2.1 Richtige Klageart

Dabei ist zunächst zu klären, welche Klageart für das erstrebte Ziel in Frage kommt. Wie schon beschrieben ist die Baugenehmigung ein Verwaltungsakt. Bei einem negativen Bescheid wäre das Ziel also der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Hierfür sieht die VwGO die Verpflichtungsklage aus § 42 Abs. 2 VwGO vor. Damit kann der Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtlich durchgesetzt werden.

  • Achtung: Es muss nicht zunächst separat gegen den Ablehnungsbescheid vorgegangen werden. Dieser stellt zwar für sich genommen auch einen Verwaltungsakt dar, wird jedoch dann im Rahmen einer erfolgreichen Verpflichtungsklage mit ,,kassiert’’!

Auch eine Feststellungsklage, mit dem Ziel festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Genehmigung vorliegen würden, ist nicht zulässig. Obwohl theoretisch so auch der gewünschte Erfolg erzielt werden könnte. Allerdings fehlt dieser Klageart das Rechtsschutzbedürfnis, da mit der Verpflichtungsklage eine effektiveres und schnelleres Mittel zur Verfügung steht, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

6.2.2 Wichtige Zulässigkeitsvoraussetzungen

Worauf muss geachtet werden, wenn ich eine Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden soll? Für eine erfolgreiche verwaltungsgerichtliche Klage müssen, damit das Gericht sich überhaupt mit dem Streit in der Sache auseinandersetzt, bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten werden. Diese werden im Folgenden kurz dargestellt um so einen Überblick über die Voraussetzungen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu generieren. Am Ende soll diese nochmals anhand eines anschaulichen praktischen Beispiels verdeutlicht werden.


6.2.3 Rechtsschutz Dritter

Nun muss die Konstellation jedoch nicht immer so sein, dass derjenige der eine Genehmigung beantragt hat, dagegen vorgehen will. Vielmehr kann es auch vorkommen, dass sich ein unbeteiligter Dritter gegen eine Genehmigung wenden möchte, die einen anderen begünstigt. Dies sind dann meistens Nachbarn, die fürchten, das geplante Vorhaben könne sie beeinträchtigen. Auch dies muss bei der Planung von Werbeanlagen bedacht und berücksichtig werden. Dadurch, dass es sich dabei um Parteien handelt, die am Verfahren nicht beteiligt sind, ergeben sich hierfür Besonderheiten hinsichtlich des Rechtsschutzes.

6.2.3.1 Drittwiderspruch

Zunächst ist das grundsätzliche Vorgehen jedoch gleich. Es muss Widerspruch eingelegt werden, damit sich die Behörde nochmals mit dem streitigen Sachverhalt befasst. Allerdings erfolgt hier schon eine entscheidende Einschränkung. Um nämlich widerspruchsbefugt zu sein bedarf es der Verletzung drittschützender Vorschriften. Es genügt also nicht, dass irgendwelche Vorschriften verletzt worden sind. Diese müssen vielmehr gerade auch darauf abzielen Dritte zu schützen. Dies ist ein notwendiges und logisches Einschränkungserfordernis, da sich sonst jeder unbeteiligte Dritte mit der Verletzung irgendeiner Vorschrift gegen die Genehmigung eines Anderen richten könnte, ohne ein wirkliches Interesse daran zu besitzen. Das eigene Interesse liegt eben nur dann vor, wenn im Laufe des Genehmigungsverfahrens irgendwelche drittschützende Vorschriften verletzt worden sind.

Drittschützend ist eine Norm dann, wenn dadurch nicht nur ein Allgemeininteresse geschützt wird, sondern zumindest auch Individualinteressen, also Interessen Einzelner, berücksichtigt werden.
Ob einer Norm drittschützender Charakter zugesprochen werden kann, muss im Einzelfall durch Auslegung geprüft werden. Ein starkes Indiz für Drittschutz ist jedoch dann gegeben, wenn im Wortlaut der Norm ausdrücklich auf nachbarrechtliche Belange hingewiesen wird. So wie dies beispielsweise in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO der Fall ist.

Allerdings können auch Normen, die ausweislich ihres Wortlautes auf den ersten Blick nicht unbedingt drittschützend erscheinen, ebensolche sein. Hier ist insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht entwickelt um dem Problem entgegenzuwirken, dass viele der baurechtlichen Vorschriften primär öffentliche Interessen schützen. Folglich ist das Gebot der Rücksichtnahme Auslegungshilfe für die baurechtlichen Vorschriften.

Wenn der drittschützende Charakter einer Norm festgestellt ist muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der Widerspruchsführer im konkreten Fall zum geschützten Personenkreis gehört. Auf den Verstoß kann sich logischerweise nur derjenige berufen, der durch die Norm geschützt werden soll.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Zulässigkeit von Werbeanlagen“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2016, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-006-9.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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