Wer haftet für eine Kaufpreisforderung gegen eine WEG Gemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag?

Wer haftet für eine Kaufpreisforderung gegen eine WEG-Gemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag?

In seinen Urteil vom 07.03.2007 hat der BGH folgendes entschieden:

Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben bereits rechtskräftig (Fußnote) verurteilten weiteren Mitgliedern.

Dazu führt der BGH unter anderem aus:

"Wie das BerGer. zutreffend erkannt hat, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft teil rechtsfähig. Durch den Beschluss vom 2. 6. 2005 (Fußnote) hat der V. Zivilsenat des BGH seine bis dahin in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend geteilte Auffassung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig sei (Fußnote), aufgegeben und entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (Fußnote). Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel der Verband der Wohnungseigentümer. Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen. Daneben kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (Fußnote). Daran fehlt es hier. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist allerdings auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall (Fußnote). So ist es hier. Bei der Zahlungsverbindlichkeit gegenüber der Kl. handelt es sich um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft S. Denn ein mit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer abgeschlossener Vertrag ist mit der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag auf Grund besonderer Umstände (Fußnote) gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde (Fußnote)."

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Stand: 04/2007


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Gericht / Az.: BGH vom 07.03.2007, VIII ZR 125/06
Normen: § 433 BGB

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