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Wenn der Chef Fehler macht: Directors and Officers Versicherung Teil 2

Im ersten Teil der Serie haben wir uns bereits mit dem Prinzip der D&O-Versicherung beschäftigt. Wer ist versichert, was ist versichert und was nicht. Im folgenden Beitrag geht es um den Versicherungsfall und um die Kosten der Versicherung.

Wie schon dargestellt, dient die D&O-Versicherung dazu, das Unternehmen von Schäden freizuhalten, welche das Management (Fußnote) oder die Aufsichtsorgane (Fußnote) dem Unternehmen oder externen Dritten zufügen.

Der Versicherungsfall

Die Praxis zeigt, dass die Versicherungen keineswegs jeden gemeldeten Fall auch erstatten.

Ohnehin ist die Versicherung nur dann leistungsverpflichtet, wenn dem handelnden Organmitglied tatsächlich ein Fehlverhalten nachgewiesen ist, aus dem ein Vermögensschaden auf Seiten des Unternehmers oder eines Dritten entstanden ist.

Sobald allerdings ein Schaden belegt ist und Anzeichen eines Fehlverhaltens vorliegen, kommt es zu einer Beweislastumkehr. Danach obliegt dem Angeschuldigten der Nachweis, dass ihm einzelfallbezogen keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dies gelingt nur, wenn bei der Aufgabenerfüllung auf eine sorgfältige Dokumentierung durch das Organ geachtet wurde. Hierfür muss – zur eigenen Absicherung – jedes Mitglied des handelnden Organs auf eine lückenlose Aufzeichnung über die Entscheidungsfindung achten.

Stellt sich heraus, dass das Organ tatsächlich haftpflichtig ist, tritt die Versicherung ein – es sei denn, das Organ hätte vorsätzlich oder bei vielen Versicherungen auch nur grob fahrlässig gehandelt (Fußnote).

Kosten einer D&O-Versicherung

Maßstab für die Kostenberechnung ist neben der Unternehmensgröße die wirtschaftliche Situation und die Höhe der begehrten Versicherungssumme. Der Versicherer prüft vor Vertragsschluss die Bilanzen und etwaige Vorschäden. Entscheidend ist auch, ob das Unternehmen bereits seit Jahren erfolgreich am Markt tätig oder noch im Aufbau begriffen ist.

Mit Risikofragebögen werden Hinweise über die Qualifikation und Arbeitsweise der Manager abgefragt. Bei deren Bearbeitung ist auf größte Sorgfalt zu achten und rechtsanwaltliche Unterstützung zu empfehlen, da diese Fragebögen im Versicherungsfall bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben zum Leistungsausschluss führen können.

Aufgrund der vermehrten Nachfrage und des größeren Angebots dieses in Deutschland noch als vergleichweise neu anzusehenden Versicherungsmodells lässt sich in den letzten Jahren ein stetiger Rückgang der Beitragsprämien feststellen.

Schutz vor zuviel Leichtsinn: Der Selbstbehalt

Für das Unternehmen empfiehlt es sich, mit der Versicherungsgesellschaft einen Selbstbehalt zu vereinbaren; in vielen D&O-Versicherungen ist dies auch standardmäßig vorgesehen. Schließlich sollten die Manager des Unternehmens nicht den Eindruck bekommen, dass sie „gratis“ Fehler machen können, weil das Unternehmen ja schließlich versichert ist. Bei der Aktiengesellschaft ist dies inzwischen Gesetz: Hier müssen D&O-Versicherungen für Vorstände eine Selbstbeteiligung von mindestens 10% des Schadens, mindestens jedoch das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung beinhalten. Altverträge müssen bis spätestens 30.06.2010 an das neue Recht angepasst werden. Für Aufsichtsräte und GmbH-Geschäftsführer gilt die Vorschrift nicht; hier ist also Initiative der Inhaber gefordert.

Die Unternehmensleiter müssen sich also überlegen, ob sie die Selbstbeteiligung nicht ihrerseits versichern – dies allerdings natürlich auf eigene Kosten.

Zusammenfassung

Über den Abschluss von D&O-Versicherungspolicen sollten sich auch kleine und mittelständische Unternehmen informieren. Die Risiken, die für nicht versicherte, aber persönlich haftende Organmitglieder bestehen, sind nicht zu unterschätzen. Außerdem dürfte sich das inzwischen öffentlich vielbeschworene Haftungsrisiko der Manager als „Schere im Kopf“ erweisen: Aus Angst vor Schadenersatzansprüchen werden ggf. auch sinnvolle, aber nicht gänzlich risikolose Innovationen unterlassen.


Dieser Beitrag wird mit Fußnoten veröffentlicht in der "Mittelstand und Recht" II/2010.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie D&O-Versicherung

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Stand: Dezember 2025

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