Wem obliegt die sog. Gefährdungsfeststellung?
Der Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigte des Gebäudes trägt zunächst grundsätzlich die Verantwortung dafür, dass die Asbestfundstelle untersucht und durch Bewertung eine Gefährdungsabschätzung vorgenommen wird. Eine Untersuchung muss immer dann veranlasst werden, wenn im Gebäude schwach gebundene Asbestprodukte vorhanden sind, d.h bei asbesthaltigen Stoffe mit einer Rohdichte unter 1.000 kg/m³. Dabei ist es unerheblich, wie hoch der Asbestanteil selbst ist, wichtig ist nur, dass überhaupt Asbestfasern enthalten sind.
Ist bekannt, dass schwachgebundene Produkte im Bau vorhanden sind und kommt der Eigentümer nicht seiner Pflicht zur Veranlassung einer Untersuchung und Bewertung nach, fordert die Bauordnungsbehörde dies ein. Entsprechend den jeweiligen Einführungserlassen der Bundesländer zu den Asbestrichtlinien, ist für die Bewertung eine Frist von längstens 4 Wochen zu gewähren.
Anhand der untersuchten Probe, ergibt sich ein positiver oder negativer Befund. Bei einem positiven Befund wurde Asbest in den Proben nachgewiesen.
Bei Umbauarbeiten sind in der Regel Architekten mit einbezogen. An sich ist jeder Architekt verpflichtet, bei Nachfragen des Bauherrn genaue Auskünfte zu geben. Er ist aber nicht verpflichtet, ohne Nachfrage seitens des Bauherrn selbst aktiv zu werden. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nicht als ausreichend gesehen wird, wenn der Bauherr lediglich den Architekten danach befragt, ob er sich erinnern könnte, inwieweit Asbestprodukte damals verwendet wurden. Bei Nachfragen sollte der Bauherr daher auf § 16 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefahrStoffV) berufen. Dann ist der Architekt auskunftspflichtig.
Wichtig: Nachforschungen in alten Planungsunterlagen kann u.U. mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Dieser Aufwand ist dem Architekten zu vergüten. Stehen im Leistungsverzeichnis des Architekten, dass asbesthaltige Baustoffe nicht eingebaut werden dürfen, dann haftet der Architekt dafür, dass diese Vertragsklausel erfüllt wurde. Bei allen derartigen Nachforschungen in alten Planungsunterlagen ist zu bedenken, dass dies keine absolute Sicherheit bietet, allenfalls nur erste Anhaltspunkte liefern kann.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Baurecht/ öffentliches Baurecht/ Bauschadstoff- und AltlastensanierungRechtsinfos/ Berufsrecht/ Architekt
Rechtsinfos/ Haftungsrecht/ Berufsgruppen/ Architekt