Welche Rechte nimmt die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs und mechanische Vervielfältigungsrechte) wahr?
Die GEMA handelt für ihre Mitglieder auf einer vertraglichen Grundlage. Dass heißt jeder Urheber, der seine Rechte durch die GEMA wahrnehmen lassen möchte, muss zunächst die GEMA beauftragen.
Um Mitglied zu werden durchläuft man verschiedene Stadien. Zunächst wird der Künstler als angeschlossenes Mitglied geführt. Dies verpflichtet ihn zur einmaligen Zahlung von 51,13 € und zu jährlichen Zahlung von 25,56 €. Damit sind zwar noch keine Stimmrechte wie beim echten Vereinsmitglied verbunden, aber man kann die GEMA zur Wahrnehmung der Urheberrechte beauftragen.
Ein aktives Stimmrecht erhalten hingegen die außerordentlichen Mitglieder. Hierzu müssen fünf selbstverfasste Kompositionen bzw. Texte sowie deren öffentliche Aufführung nachgewiesen werden. Ohne ein Kompositionsstudium kann zudem der Nachweis über „berufsmäßiges Können“ angefordert werden.
Die vollen Rechte einschließlich dem passiven Stimmrecht (man kann sich in die Entscheidungsorgane der GEMA wählen lassen) steht nur den ordentlichen Mitglieder zu. Hierzu ist ein Mindestaufkommen bei der GEMA in den letzten fünf Jahren von mindestens 30.000,- € erforderlich (für Musikverleger 77.000,- €).
Der Vertrag zwischen der GEMA und den Mitglieder nennt sich Berechtigungsvertrag. Dieser Vertrag wird bei der Aufnahme unterzeichnet und ist nicht verhandelbar. Letztlich bleibt lediglich die Möglichkeit nicht alle Rechte zu übertragen.
Grundsätzlich nimmt die GEMA die so genannten Zweitverwertungsrechte wahr, als da wären: Das Recht zur Konzertaufführung, das Senderecht, das Verfilmungsrecht, das Recht zur Zweitverwertung von Sendungen und das Recht der mechanischen Vervielfältigung, das Verfilmungsrecht.
Entsprechend des Vertrags nimmt die GEMA auch die Rechte zur Kopplung von Musikwerken mit Filmen, Multimediawerken, journalistischen Beiträgen, Computerspielen. Oftmals ist es für Urheber sinnvoll diese Rechte nicht zu übertragen, da in diesen Fällen höhere Vergütungen verhandelt werden können, als sie die festen Tarife der GEMA vorsehen.
Für Verwerter ist deshalb zu beachten, ob die verwendeten Werke überhaupt über die GEMA erworben werden können. Dies kann in Einzelfällen erhebliche Probleme aufwerfen. Prinzipiell genügt es, die Verwendung bei Fertigstellung eines gemischten Werkes der GEMA anzuzeigen. Auf Grund dessen, dass die GEMA verpflichtet ist, diese Einzellizenzen zu festen Tarifen einzuräumen, erfolgt die Meldung in der Praxis häufig erst im nachhinein. Wurde dann hingegen ungenau recherchiert und stellt sich heraus, dass gerade für diese Nutzung die Rechte beim Urheber verblieben, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Diese kann der Urheber jedoch verweigern, so dass die Verwertung des gesamten Produktes (z.B. Verkauf von bereits gepressten Multimedia-CD´s) gefährdet ist.
Insofern kann nur angeraten werden, die Klärung der Rechte einem Projekt immer voran zu stellen.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
Normen: UrhWahnG
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